OGH 10ObS57/12y; 10ObS76/13v; 10ObS103/14s; 10ObS164/17s; 10ObS32/19g; 10ObS38/19i; 10ObS99/20m; 10ObS129/20y; 10ObS107/20p; 10ObS5/21i; 10ObS22/23t; 10ObS71/23y; 10ObS64/23v; 10ObS2/24b (RS0128183)

OGH10ObS57/12y; 10ObS76/13v; 10ObS103/14s; 10ObS164/17s; 10ObS32/19g; 10ObS38/19i; 10ObS99/20m; 10ObS129/20y; 10ObS107/20p; 10ObS5/21i; 10ObS22/23t; 10ObS71/23y; 10ObS64/23v; 10ObS2/24b14.5.2024

Rechtssatz

§ 24 Abs 2 KBGG fordert „die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit“. Es kommt hier nicht auf Erwerbsabsicht oder Lohnsteuerabzug an. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob eine „Erwerbstätigkeit“ ausgeübt wurde, die der Sozialversicherungspflicht unterlag, ob also aufgrund dieser Tätigkeit (vom Versicherten bzw dem Dienstgeber) Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden mussten (hier: Präsenzdienst bzw Milizübung).

Normen

BDG §78e
FamZeitbG §2 Abs1 Z5
KBGG §24 Abs2

10 ObS 57/12yOGH10.09.2012
10 ObS 76/13vOGH25.06.2013

nur: § 24 Abs 2 KBGG fordert „die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit“. (T1)

10 ObS 103/14sOGH21.10.2014

Auch

10 ObS 164/17sOGH17.04.2018

Auch; Beisatz: Keine „tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen (kranken‑ und pensionsversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit“ während des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung. (T2)

10 ObS 32/19gOGH07.05.2019

Auch; Beisatz: Keine „tatsächliche Ausübung“ einer Erwerbstätigkeit während des Bezugs einer Kündigungsentschädigung. (T3)

10 ObS 38/19iOGH30.07.2019

Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Präsenzdienst ist keine tatsächliche Ausübung einer in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Tätigkeit. (T5)

10 ObS 99/20mOGH13.10.2020

Beisatz: Für die Verwirklichung des Tatbestands des § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG ist es ‑ neben den weiteren in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen ‑ erforderlich, dass im Beobachtungszeitraum der letzten 182 Tage unmittelbar vor Bezugsbeginn erstens eine ‑ selbstständige oder unselbstständige ‑ Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, und dass zweitens durch diese Erwerbstätigkeit die Pflichtversicherung in der Kranken‑ und Pensionsversicherung begründet wird. (T6)

10 ObS 129/20yOGH24.11.2020

Beisatz: Eine Phase der Dienstfreistellung nach § 78e BDG 1979 (Sabbatical) ist als tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 KBGG anzusehen. (T7)

10 ObS 107/20pOGH13.10.2020

Vgl; Beisatz: Auch der kurzzeitige Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist anspruchsschädlich. (T8)

10 ObS 5/21iOGH26.02.2021

Beisatz: Vierwöchige Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts ist als tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs 2 KBGG anzusehen. (T9)

10 ObS 22/23tOGH21.03.2023

Beisatz: Hier: Keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit während eines<br/>Karenzurlaubes nach § 75c Abs 1 Z 2 BDG 1979. (T10)

10 ObS 71/23yOGH24.07.2023

Beisatz: Hier: Die Zeit, in der das Dienstverhältnis karenziert war und sich die Klägerin auch keiner Kinderbetreuung widmete, ist nicht als Zeit einer Erwerbstätigkeit oder als gleichgestellte Zeit im Sinn des § 24 Abs 2 KBGG anzusehen. (T11)

10 ObS 64/23vOGH16.01.2024

vgl; Beisatz: Der Begriff „tatsächlich“ ist dabei nicht im Sinn einer konkreten Ausübung einer Arbeitsleistung zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Orten zu verstehen. Damit wird vielmehr (nur) zum Ausdruck gebracht, dass Missbrauch durch Ausübung einer bloßen Scheinerwerbstätigkeit in Österreich verhindert werden soll. (T12)<br/>Anm: So schon 10 ObS 5/21i.

10 ObS 2/24bOGH14.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20120910_OGH0002_010OBS00057_12Y0000_001

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