OGH 2Ob215/10x; 6Ob120/15p; 5Ob33/18s; 6Ob44/22x; 2Ob11/23s; 5Ob169/22x; 9Ob18/23x; 4Ob158/23y (RS0127694)

OGH2Ob215/10x; 6Ob120/15p; 5Ob33/18s; 6Ob44/22x; 2Ob11/23s; 5Ob169/22x; 9Ob18/23x; 4Ob158/23y19.3.2024

Rechtssatz

Im Verbandsverfahren nach § 28 KSchG bietet der Urteilsspruch in der Regel keinen klaren Aufschluss darüber, welche Klauseln mit den von einem bereits bestehenden Unterlassungsgebot konkret umfassten Klauseln „sinngleich“ sind. Es kommt daher auf die Entscheidungsgründe an. Der Kreis sinngleicher Klauseln bestimmt sich nach den Gründen, aus denen die Verwendung der konkret inkriminierten Klauseln verboten worden ist.

Normen

KSchG §28

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Veröff: SZ 2012/20

6 Ob 120/15pOGH20.07.2016

Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidungsgründe sind nur zur Beantwortung der Frage, ob eine neu formulierte Klausel sinngleich zu einer bereits entschiedenen ist, heranzuziehen. (T1)<br/>Beisatz: So schon 1 Ob 210/12g. (T2)<br/>Beisatz: Daraus resultiert keine Beschränkung der rechtlichen Überprüfung durch die Rechtsmittelgerichte. (T3)<br/>Beisatz: Die Rechtsmittelentscheidung kann sich auf rechtliche Argumente zur Unzulässigkeit einzelner Klauseln stützen, die im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht vorgetragen oder zwar vorgetragen wurden, denen das Erstgericht aber nicht gefolgt ist. (T4)

5 Ob 33/18sOGH28.08.2018

Vgl

6 Ob 44/22xOGH09.12.2022

Vgl; Beis wie T4

2 Ob 11/23sOGH21.02.2023

Beisatz: Hier: Zum Unterlassungsbegehren im Titelverfahren, das den Wortlaut einer inkriminierten Klausel wiedergibt, die wiederum via Hyperlinks auf weitere Dokumente verweist. Klausel und Verweise wurden insgesamt als intransparent beurteilt. (T5)

5 Ob 169/22xOGH18.04.2023

vgl; Beisatz wie T4

9 Ob 18/23xOGH27.09.2023

Beisatz wie T4

4 Ob 158/23yOGH19.03.2024

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_20120227_OGH0002_0020OB00215_10X0000_009