OGH 8Ob97/10p; 8Ob96/10s; 8Ob97/20b; 8Ob94/24t; 8Ob100/24z (RS0126390)

OGH8Ob97/10p; 8Ob96/10s; 8Ob97/20b; 8Ob94/24t; 8Ob100/24z26.8.2024

Rechtssatz

Nach § 88 Abs 3 KO kommt nur der Gläubigerversammlung, nicht aber den übrigen Verfahrensbeteiligten und insbesondere auch nicht dem Gemeinschuldner das Recht zu, die Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses zu beantragen; die übrigen Verfahrensbeteiligten können eine solche Maßnahme nur anregen. Fehlt dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zur Stellung eines Antrags auf Enthebung eines Ausschussmitglieds, so steht ihm auch kein Rekursrecht im Zusammenhang mit der Enthebungsfrage zu.

Normen

KO §88 Abs3

8 Ob 97/10pOGH04.11.2010
8 Ob 96/10sOGH04.11.2010
8 Ob 97/20bOGH23.02.2021

Vgl

8 Ob 94/24tOGH26.08.2024
8 Ob 100/24zOGH26.08.2024

Dokumentnummer

JJR_20101104_OGH0002_0080OB00097_10P0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)