Rechtssatz
Aus konkurs- und IESG-rechtlicher Sicht ist Jubiläumsgeld als Teil des laufenden Entgelts zu behandeln. Ist der Anspruch nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden, so ist er in Ansehung des Sicherungstatbestands des § 3a Abs 2 Z 5 IESG wie bei Sonderzahlungen nach dem Anwartschaftsprinzip zu aliquotieren. Der Zahlungsanspruch, der auf die Zeitspanne vor Konkurseröffnung entfällt, ist daher als Konkursforderung zu qualifizieren. In diesem Fall besteht die Sicherung unabhängig von einer Erklärung des Masseverwalters über die Unzulänglichkeit der Masse iSd § 3a Abs 4 IESG. Da der in § 3a Abs 2 Z 5 IESG normierten Austrittsobliegenheit kein Pönalecharakter zukommt, kann sich die Beklagte (die IEF-Service GmbH) auf eine Verletzung dieser Obliegenheit nicht berufen, wenn eine solche Verletzung auf den Umfang ihrer Leistungspflicht keinen Einfluss hatte.
8 ObS 6/10f | OGH | 18.08.2010 |
Auch; Beisatz: Jubiläumsgeld ist in den Bereich des § 3a IESG einzuordnen. (T1) |
8 ObS 2/24p | OGH | 26.06.2024 |
vgl; Beisatz: Jubiläumsgelder sind nach der Rechtsprechung als Teil des laufenden Entgelts iSd § 3a IESG zu behandeln. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20100218_OGH0002_008OBS00001_10W0000_001
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