OGH 9ObA53/09y; 8ObA51/12a; 9ObA97/13z; 8ObA74/23z (RS0125435)

OGH9ObA53/09y; 8ObA51/12a; 9ObA97/13z; 8ObA74/23z11.1.2024

Rechtssatz

Ausschlaggebend dafür, ob Ausbildungskosten im Sinne des § 2d AVRAG vorliegen, ist, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind bzw ob er dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weil seine Fähigkeiten zunehmen und seine Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt steigen. Dass der Gesetzgeber in § 2d AVRAG von dem Arbeitnehmer vermittelten „Spezialkenntnissen" spricht, schließt nicht aus, dass auch die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse rückersatzfähig ist, sofern solche allgemeinen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind.

Normen

AVRAG §2d Abs1

9 ObA 53/09yOGH16.11.2009

Beisatz: Hier: Ausbildung zum Privatpiloten. (T1)

8 ObA 51/12aOGH27.11.2012

Vgl; Beisatz: Eine für den Arbeitnehmer völlig wertlose, weil nicht verständliche Ausbildung kann nicht als „erfolgreich“ absolvierte Ausbildung iSd § 2d AVRAG qualifiziert werden. (T2)

9 ObA 97/13zOGH27.09.2013

Auch; Beisatz: Für die „erfolgreich absolvierte“ Ausbildung iSd § 2d AVRAG ist eine Prüfung oder ein Zeugnis nicht erforderlich. (T3)<br/>Beisatz: Ob die Ausbildung extern oder firmenintern angeboten wird, macht grundsätzlich keinen Unterschied. (T4); Veröff: SZ 2013/87

8 ObA 74/23zOGH11.01.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20091116_OGH0002_009OBA00053_09Y0000_001