OGH 11Os118/09a; 11Os85/13d; 12Os13/24i (RS0125315)

OGH11Os118/09a; 11Os85/13d; 12Os13/24i29.2.2024

Rechtssatz

Da ein Unzuständigkeitsurteil keine endgültige Beendigung des Hauptverfahrens, sondern bloß eine formale Zwischenerledigung in einem noch laufenden Verfahren darstellt (Lendl, WK-StPO Vorbem zu §§ 259, 260 Rz 4), womit die Tatfrage selbst nicht geklärt, sondern lediglich ausgesprochen wird, dass nach Ansicht des angerufenen Gerichts die Entscheidung in eben dieser Frage einem Gericht höherer Ordnung obliegt, ist § 516 Abs 1 erster Satz StPO teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass nur erstinstanzlichen Endurteilen - das sind demnach solche, die durch Entscheidung in der Sache selbst die Anklage erledigen - eine die früheren Verfahrensbestimmungen (vorerst) perpetuierende Wirkung zukommt.

Normen

StPO §516 Abs1
StPO §261

11 Os 118/09aOGH22.09.2009
11 Os 85/13dOGH23.07.2013

Beisatz: Das Unzuständigkeitsurteil löst als Formalurteil weder das Verbot nochmaliger Anklage noch ein Verbot der Entscheidung in derselben Sache aus. (T1)

12 Os 13/24iOGH29.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20090922_OGH0002_0110OS00118_09A0000_001