OGH 13Ns44/09p; 12Ns82/09v; 11Ns55/11v; 13Ns75/11z; 11Ns9/12f; 14Ns56/14t; 15Ns3/15g; 14Ns7/16i; 14Ns14/17w; 14Ns8/18i; 15Ns25/21a; 12Ns16/24k; 15Ns46/24v (RS0125311)

OGH13Ns44/09p; 12Ns82/09v; 11Ns55/11v; 13Ns75/11z; 11Ns9/12f; 14Ns56/14t; 15Ns3/15g; 14Ns7/16i; 14Ns14/17w; 14Ns8/18i; 15Ns25/21a; 12Ns16/24k; 15Ns46/24v17.7.2024

Rechtssatz

Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es im Rahmen der von § 485 StPO angeordneten Prüfung der Zuständigkeit nur mittelbar zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des § 38 StPO kommen. Teilt nämlich das Oberlandesgericht die mit Beschluss des Einzelrichters ausgesprochene Einschätzung örtlicher Unzuständigkeit und hält es ein anderes Landesgericht seines Sprengels für örtlich zuständig, so überweist es die Sache dorthin (vgl auch §§ 215 Abs 4 erster Satz, 470 Z 3, 475 Abs 1 StPO). Hält es hingegen keines der in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte für örtlich zuständig, greift § 485 Abs 2 StPO. Zu einem von § 38 StPO erfassten Kompetenzkonflikt kommt es nachfolgend dann, wenn ein anderes Oberlandesgericht aufgrund einer Beschwerde gegen einen nach § 485 Abs 1 StPO gefassten Beschluss die örtliche Zuständigkeit aller in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte bezweifelt oder der Einzelrichter eines nachfolgend angerufenen, im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenen Landesgerichts seine örtliche Unzuständigkeit sonst rechtswirksam ausspricht. Nach Anordnung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO) im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des § 38 StPO kommen, wenn der Einzelrichter zur Ansicht gelangt, örtlich nicht (mehr) zuständig zu sein (SSt 61/14). In einem solchen Fall hat er nämlich, wie nach der bis 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage, die Hauptverhandlung abzubrechen und die Abtretung der Sache an das seiner Ansicht nach zuständige Landesgericht zu verfügen.

Normen

StPO §38 B
StPO §450
StPO §485

13 Ns 44/09pOGH27.08.2009

Bemerkung: Grundsatzentscheidung zu örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit von Bezirksgericht, Einzelrichter des Landesgerichts und Kollegialgerichts. (T1)

12 Ns 82/09vOGH26.11.2009
11 Ns 55/11vOGH06.10.2011
13 Ns 75/11zOGH15.12.2011

Auch

11 Ns 9/12fOGH07.02.2012

Gegenteilig

14 Ns 56/14tOGH28.10.2014

Auch; Beisatz: Rechtswirksamkeit der Anklage und damit die Möglichkeit zur Verfahrensverbindung nach § 37 Abs 3 StPO setzen im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter die von diesem (zwar) vorgenommene Prüfung des Strafantrags nach den Kriterien des § 485 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO und die ‑ bei positivem Ergebnis vorzunehmende ‑ Anordnung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO) voraus. (T2)

15 Ns 3/15gOGH18.02.2015

Auch

14 Ns 7/16iOGH10.02.2016

Auch; Beisatz: nur: Die örtliche Unzuständigkeit ist vom Einzelrichter des Landesgerichts auch nach Anordnung der Hauptverhandlung wahrzunehmen. (T3)

14 Ns 14/17wOGH04.04.2017

Vgl auch; nur: Die örtliche Unzuständigkeit ist vom Einzelrichter des Landesgerichts nach Anordnung der Hauptverhandlung – bei sonstiger Nichtigkeit (§ 489 Abs 1, § 468 Abs 1 Z 1 StPO) – bis zur Urteilsfällung amtswegig wahrzunehmen. (T4)

14 Ns 8/18iOGH10.04.2018

Vgl; Beisatz: Nach Anordnung der Hauptverhandlung hat der Einzelrichter des Landesgerichts die örtliche Unzuständigkeit nicht mit im Sinne des § 86 StPO ausgefertigtem Beschluss auszusprechen. (T5)

15 Ns 25/21aOGH18.06.2021

Vgl

12 Ns 16/24kOGH21.03.2024

vgl

15 Ns 46/24vOGH17.07.2024

vgl aber; Beisatz: hier: Die in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Landesgerichts erfolgte Ausdehnung des rechtswirksamen Strafantrags auf eine neue, früher und im Sprengel eines anderen Landesgerichts begangene Betrugstat, bewirkte keine nachträgliche Änderung der örtlichen Zuständigkeit. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20090827_OGH0002_0130NS00044_09P0000_001

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