European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00007.16I.0210.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein stellt keinen Grund für die Delegierung des Strafverfahrens dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1]). Dieser steht zudem entgegen, dass keines der als Zeugen in Betracht kommenden Opfer im Gerichtssprengel des Angeklagten, eines überdies im Sprengel des verlegenden Gerichts, wohnt.
Bleibt anzumerken, dass allfällige örtliche Unzuständigkeit (vgl 12 Ns 74/11w zu betrügerischem Onlinehandel) vom Einzelrichter des Landesgerichts auch nach Anordnung der Hauptverhandlung wahrzunehmen ist (RIS‑Justiz RS0125311).
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