OGH 3Ob106/09y; 4Ob206/12s; 10ObS64/15g; 5Ob135/18s; 1Ob22/19w; 8Ob26/24t (RS0124824)

OGH3Ob106/09y; 4Ob206/12s; 10ObS64/15g; 5Ob135/18s; 1Ob22/19w; 8Ob26/24t22.5.2024

Rechtssatz

Gemäß § 10 Abs 5 Satz 2 AußStrG kann die für eine Notfrist (hier: Revisionsrekursfrist) eingeräumte Verbesserungsfrist nicht verlängert werden. Erfolgt keine Beschlussfassung über einen dennoch gestellten Fristverlängerungsantrag, tritt mit Ablauf der gesetzten Verbesserungsfrist Rechtskraft der Entscheidung ein.

Normen

ZPO §84
ZPO §85
AußStrG §10 Abs5

3 Ob 106/09yOGH23.06.2009

Beisatz: Im Anlassfall kalendierte das Gericht erster Instanz lediglich den Akt, ohne über den Antrag auf Verlängerung der Verbesserungsfrist zu entscheiden. (T1)

4 Ob 206/12sOGH28.11.2012

Auch; Beisatz: Die Verlängerung einer für eine Notfrist eingeräumten Verbesserungsfrist kommt nicht in Betracht (§ 10 Abs 5 letzter Satz AußStrG). (T2)<br/>Beisatz: Durch einen unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt, vgl RS0126392. (T3)

10 ObS 64/15gOGH30.06.2015

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die nach Ablauf einer (unerstreckbaren) Verbesserungsfrist erfolgte Verbesserung ändert an der eingetretenen Rechtskraft auch dann nichts mehr, wenn das Gericht unrichtigerweise erneut eine Verbesserungsfrist setzt. (T4)

5 Ob 135/18sOGH28.08.2018

Auch; Beis ähnlich wie T4

1 Ob 22/19wOGH05.03.2019
8 Ob 26/24tOGH22.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20090623_OGH0002_0030OB00106_09Y0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)