OGH 3Ob198/08a; 7Ob132/14h; 7Ob138/18x; 7Ob186/24i (RS0124434)

OGH3Ob198/08a; 7Ob132/14h; 7Ob138/18x; 7Ob186/24i20.11.2024

Rechtssatz

Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt die Bescheinigung eines konkreten Verhaltens des Antragsgegners voraus, das Gewaltanwendung im weiteren Sinn beinhaltet. Die Bescheinigung des bloßen Verdachts, der Antragsgegner verhalte sich gewalttätig - die Ausübung sexueller Gewalt ist von diesem Begriff selbstverständlich umfasst - reicht für die Annahme, das Verhalten des Antragsgegners mache das weitere Zusammenleben/Zusammentreffen unzumutbar, nicht.

Normen

EO §382b
EO §382e
EO §382c

3 Ob 198/08aOGH17.12.2008
7 Ob 132/14hOGH10.09.2014
7 Ob 138/18xOGH09.07.2018
7 Ob 186/24iOGH20.11.2024

Beisatz: Die bloße Unterlassung der adäquaten Beaufsichtigung einer Person – selbst vor dem Hintergrund einer allfällig damit einhergehenden Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit – stellt keinen körperlichen Angriff iSd §§ 382b, 382c EO dar. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20081217_OGH0002_0030OB00198_08A0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)