Normen
DSt 1990 §1 C1
DSt1990 §2 Abs1 Z2 §2
14 Bkd 1/08 | OGH | 22.09.2008 |
Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung bejaht. (T1) |
1 Bkd 4/11 | OGH | 10.10.2011 |
Vgl auch; nur: Die mangelnde Aufklärung der Mandantin des Disziplinarbeschuldigten durch diesen über die von ihm gewählte Abrechnungsart und die Höhe der zu erwartenden Kosten stellt ein Dauerdelikt dar. Bei einem solchen endet das strafbare Verhalten mit Beendigung des verpönten Zustands. (T2); Beisatz: Eine straflose Nachtat ist schon begriffsmäßig nicht gegeben, wenn das durch das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bewirkte Dauerdelikt weiterhin gegen die Regeln der Berufsausübung verstößt und Ehre und Ansehen des Standes schädigt. (T3) |
20 Os 12/15p | OGH | 11.12.2015 |
Auch |
23 Ds 9/22h | OGH | 20.02.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt durch Nichterfüllung der Aufklärungs- und Überwachungspflichten des Treuhänders nach § 7 Abs 1 iVm § 12 Abs 3 BTVG. (T4) |
21 Ds 14/22d | OGH | 27.03.2024 |
vgl; nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_20080922_OGH0002_014BKD00001_0800000_001
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