OGH 2Ob60/08z; 3Ob219/08i; 6Ob172/21v; 2Ob36/23t; 8Ob37/23h; 4Ob143/23t (RS0123383)

OGH2Ob60/08z; 3Ob219/08i; 6Ob172/21v; 2Ob36/23t; 8Ob37/23h; 4Ob143/23t20.2.2024

Rechtssatz

Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG bestimmt sich die Verpflichtung des Mieters zur Tragung der Betriebskosten nach der mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung. Regelt diese Überwälzungsvereinbarung die vom Mieter zu tragenden Kosten nicht ausdrücklich, sind idR die im MRG aufgezählten Betriebskosten gemeint.

Normen

ABGB §1099

2 Ob 60/08zOGH10.04.2008

Veröff: SZ 2008/46

3 Ob 219/08iOGH17.12.2008

Beisatz: Letzteres kann aber nicht gelten, wenn die Parteien konkludent die Frage, welche BK zu ersetzen sind, geregelt haben. Von der konkreten - auch konkludenten - Vereinbarung ist dabei auch abhängig, welche BK zu ersetzen sind, zu welchem Zeitpunkt die Abrechnung vorzunehmen ist und welche (Mindest-)Formerfordernisse an die BK-Abrechnung zu stellen sind. (T1)

6 Ob 172/21vOGH15.11.2021

Vgl; Beisatz: Dass grundsätzlich die Überwälzung von im Mietrechtsgesetz genannten Kosten nicht gröblich benachteiligend ist, zeigt schon der Umstand, dass diese auch an den im Mietrechtsgesetz besonders geschützten Mieter weitergegeben werden dürfen. Bei anderen Lasten und Abgaben ist hingegen im Einzelfall zu prüfen, ob deren Überwälzung gröblich benachteiligend ist. (T2)

2 Ob 36/23tOGH21.03.2023

vgl aber; Beisatz: Zur Intransparenz einer Klausel im Verbandsprozess, die im Teilanwendungsbereich des MRG auf "Betriebskosten" abstellt. (T3)

8 Ob 37/23hOGH24.05.2023

Beisatz: Im vorliegenden Fall besteht schon durch den Verweis auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen kein Zweifel, dass die monatlichen Vorschreibungen nur die im MRG genannten Aufwendungen umfassen dürfen. (T4)

4 Ob 143/23tOGH20.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20080410_OGH0002_0020OB00060_08Z0000_002