OGH 2Ob163/07w; 10Ob69/15t; 1Ob3/17y; 3Ob229/23g (RS0123313)

OGH2Ob163/07w; 10Ob69/15t; 1Ob3/17y; 3Ob229/23g31.1.2024

Rechtssatz

Ein wirksamer Zustellvorgang an der Nachsendeadresse setzt grundsätzlich voraus, dass diese alle Voraussetzungen einer Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 5 ZustG erfüllt. Demnach darf an der Nachsendeadresse grundsätzlich nur dann zugestellt werden, wenn der Empfänger dort seine Wohnung oder sonstige Unterkunft, eine Betriebsstätte, den Sitz, einen Geschäftsraum, die Kanzlei oder seinen Arbeitsplatz hat. Besteht allerdings an einer vom Empfänger in einem Nachsendeauftrag selbst bestimmten Nachsendeadresse keine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 5 ZustG, dann ist der Empfänger an die von ihm selbst geschaffene Fiktion einer Abgabestelle insoweit gebunden, dass er sich eine seinem Wunsch gemäß an der Nachsendeadresse bewirkte Zustellung auch zurechnen lassen muss. Sorgt er dafür, dass die Zustellung an der Nachsendeadresse durch die Anwesenheit dort wohnender oder arbeitender, zur Übernahme bereiter, erwachsener Personen gewährleistet ist, so sind diese ungeachtet der weiteren Voraussetzungen des § 16 Abs 2 ZustG als taugliche Ersatzempfänger anzusehen.

Normen

ZustG §2 Z5
ZustG §16 Abs2
ZustG §18 Abs1 Z1
ZustG §2 Z4

2 Ob 163/07wOGH14.02.2008

Veröff: SZ 2008/23

10 Ob 69/15tOGH15.12.2015

Teilweise gegenteilig; Beisatz: Alleine durch die Erteilung eines Nachsendeauftrags an eine nicht als Abgabestelle genutzte Nachsendeadresse wird keine „fiktive“ Abgabestelle begründet. (T1)

1 Ob 3/17yOGH27.02.2017

Auch; Beisatz: Auch im Rahmen eines Nachsendeauftrags kann eine Zustellung nur an einer tauglichen Abgabestelle erfolgen. (T2)

3 Ob 229/23gOGH31.01.2024

Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_20080214_OGH0002_0020OB00163_07W0000_004

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