OGH 4Ob215/07g; 3Ob34/12i; 7Ob206/22b; 10ObS73/24v (RS0122900)

OGH4Ob215/07g; 3Ob34/12i; 7Ob206/22b; 10ObS73/24v13.8.2024

Rechtssatz

Auch ideelle Vereine treten als Unternehmer auf, wenn sie wirtschaftlich relevante Tätigkeiten tatsächlich entfalten und hiefür auf Dauer organisatorisch eingerichtet sind. Dabei schadet es nicht, dass die unternehmerische Tätigkeit dem (ideellen) Vereinszweck untergeordnet ist.

Normen

KSchG §1 Abs2
UGB §1
Verg 2002 §1 Abs2

4 Ob 215/07gOGH11.12.2007

Veröff: SZ 2007/194

3 Ob 34/12iOGH18.04.2012
7 Ob 206/22bOGH21.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: Kein typischer Idealverein, sondern professionell auftretender Marktteilnehmer, der seinen Mitgliedern unterschiedliche Dienstleistungen, wie insbesondere den Beitritt zu Gruppenversicherungsverträgen, anbietet und dessen wirtschaftliche Tätigkeit (schon) in der professionellen Akquise einer Vielzahl von (Ski-)Versicherungsbeitritten durch Verbraucher besteht. (T1)

10 ObS 73/24vOGH13.08.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20071211_OGH0002_0040OB00215_07G0000_003

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