Rechtssatz
Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den - nicht taxativ aufgezählten - gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage etwa des Gesamtumsatzes, dies insbesondere dann nicht, wenn die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht den gesamten Teil des Umsatzes ausmachen.
16 Ok 5/10 | OGH | 04.10.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Der räumliche Umfang des betroffenen Markts, die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens sind wichtige Bemessungsfaktoren für die Höhe der Geldbuße. (T1)<br/>Veröff: SZ 2010/117 |
16 Ok 2/11 | OGH | 05.12.2011 |
Vgl; Beisatz: Der Umfang der den Unternehmer treffenden Sorgfaltspflichten ist individuell zu bestimmen und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T2)<br/>Veröff: SZ 2011/142 |
16 Ok 2/15b | OGH | 08.10.2015 |
nur: Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den - nicht taxativ aufgezählten - gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage etwa des Gesamtumsatzes. (T3)<br/>Veröff: SZ 2015/109<br/> |
16 Ok 7/23z | OGH | 17.05.2024 |
Beisatz nur wie T3<br/>Beisatz: Für die Bemessung der Höhe der Geldbuße sind unter anderem die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens maßgebliche Faktoren. (T4) |
16 Ok 4/24k | OGH | 16.10.2024 |
Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Die Höhe der Geldbuße ist nicht gleichsam mechanisch aus der gegen einen Mitbewerber des betroffenen Konzerns im Zuge eines abgeschlossenen Settlement-Verfahrens festgesetzten Geldbuße abzuleiten. Abgesehen davon, dass in solchen Fällen die Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 36 Abs 2 KartG eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, über die das Kartellgericht nicht hinausgehen kann, weshalb solchen Entscheidungen von vornherein nur geringe Aussagekraft zukommt, unterliegen die in Settlement-Verfahren verhängten Geldbußen idR keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T5) |
16 Ok 6/23b | OGH | 16.10.2024 |
Beisatz: Eine Betrachtung nur des tatbezogenen Umsatzes reicht nicht aus, weil damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. (T6)<br/>Beisatz: Es ist auch auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des dem Kartellverbot Zuwiderhandelnden Bedacht zu nehmen; ebenso auf seine Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung. (T7)<br/>Beisatz: Es sind auch Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen. (T8); Beisatz wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20070912_OGH0002_0160OK00004_0700000_005
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