OGH 16Ok4/07; 16Ok5/08; 16Ok4/09; 16Ok5/10; 16Ok2/11; 16Ok2/15b (RS0122743)

OGH16Ok4/07; 16Ok5/08; 16Ok4/09; 16Ok5/10; 16Ok2/11; 16Ok2/15b16.10.2024

Rechtssatz

Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den - nicht taxativ aufgezählten - gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage etwa des Gesamtumsatzes, dies insbesondere dann nicht, wenn die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht den gesamten Teil des Umsatzes ausmachen.

Normen

KartG 2005 §30

16 Ok 4/07OGH12.09.2007
16 Ok 5/08OGH08.10.2008
16 Ok 4/09OGH25.03.2009
16 Ok 5/10OGH04.10.2010

Vgl auch; Beisatz: Der räumliche Umfang des betroffenen Markts, die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens sind wichtige Bemessungsfaktoren für die Höhe der Geldbuße. (T1)<br/>Veröff: SZ 2010/117

16 Ok 2/11OGH05.12.2011

Vgl; Beisatz: Der Umfang der den Unternehmer treffenden Sorgfaltspflichten ist individuell zu bestimmen und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T2)<br/>Veröff: SZ 2011/142

16 Ok 2/15bOGH08.10.2015

nur: Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den - nicht taxativ aufgezählten - gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage etwa des Gesamtumsatzes. (T3)<br/>Veröff: SZ 2015/109<br/>

16 Ok 7/15pOGH31.03.2016
16 Ok 2/22pOGH21.10.2022

Vgl; Beis wie T1

16 Ok 7/23zOGH17.05.2024

Beisatz nur wie T3<br/>Beisatz: Für die Bemessung der Höhe der Geldbuße sind unter anderem die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens maßgebliche Faktoren. (T4)

16 Ok 4/24kOGH16.10.2024

Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Die Höhe der Geldbuße ist nicht gleichsam mechanisch aus der gegen einen Mitbewerber des betroffenen Konzerns im Zuge eines abgeschlossenen Settlement-Verfahrens festgesetzten Geldbuße abzuleiten. Abgesehen davon, dass in solchen Fällen die Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 36 Abs 2 KartG eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, über die das Kartellgericht nicht hinausgehen kann, weshalb solchen Entscheidungen von vornherein nur geringe Aussagekraft zukommt, unterliegen die in Settlement-Verfahren verhängten Geldbußen idR keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T5)

16 Ok 6/23bOGH16.10.2024

Beisatz: Eine Betrachtung nur des tatbezogenen Umsatzes reicht nicht aus, weil damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. (T6)<br/>Beisatz: Es ist auch auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des dem Kartellverbot Zuwiderhandelnden Bedacht zu nehmen; ebenso auf seine Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung. (T7)<br/>Beisatz: Es sind auch Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen. (T8); Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20070912_OGH0002_0160OK00004_0700000_005

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