Normen
| 6 Ob 46/07v | OGH | 25.05.2007 |
Beisatz: Ein isoliertes Abstellen auf die Benennung oder die krankenanstaltenrechtliche Widmung einer Krankenanstalt oder einer Abteilung ist für die Beurteilung ihres „psychiatrischen Charakters" schon allein wegen der uneinheitlichen und wechselnden Terminologie ungeeignet. (T1)<br/>Beisatz: Hier: „Bettenstation C Psychogeriatrie Frauen" - Anwendbarkeit des UbG bejaht. (T2) | ||
| 10 Ob 78/07d | OGH | 11.09.2007 |
Beisatz: Hier: Psychogeriatrische Station - Anwendbarkeit des UbG bejaht. (T3) | ||
| 7 Ob 169/15a | OGH | 19.11.2015 |
Beisatz: Hier: Interdisziplinäre Demenzstation (Betriebsform gemäß § 10 Abs 9 Z 1 OÖ KAG 1997 idF OÖ KAG-Nov 2012, LGBl 2012/70) - Anwendbarkeit des UbG bejaht. (T4) | ||
| 7 Ob 139/23a | OGH | 27.09.2023 |
Beisatz: Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in der medizinisch-psychiatrischen Versorgung, sondern in der Pflege und Betreuung, dann handelt es sich um gar keine Krankenanstalt, sondern um ein Pflegeheim, auch wenn sich die Pflege auf psychisch Kranke bezieht und daher möglicherweise auch psychiatrisch qualifiziertes Personal beschäftigt ist. (T5) | ||
| 7 Ob 2/24f | OGH | 06.03.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Heilstättenschule. Nur die örtliche Nähe zur Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und die Einbettung des Besuchs dieser Schule in ein Gesamtbetreuungskonzept in der Kinder- und Jugendpsychiatrie führt nicht dazu, dass auf diese Schule deshalb das UbG anzuwenden wäre, ist sie nach den Feststellungen des Erstgerichts doch nicht an die Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie angeschlossen und gehört auch nicht zu deren Wirkungskreis. (T6)<br/>Beisatz: § 32 Abs 3 UbG idF BGBl I Nr 147/2022 normiert seit dem 1. 7. 2023 ausdrücklich die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits davor vertretene Sichtweise (vgl etwa 7 Ob 173/13m), wonach ein untergebrachter Patient bis zu 24 Stunden außerhalb der psychiatrischen Abteilung behandelt werden könne, ohne, dass dies die Unterbringung aufhebe. Diese Regelung betrifft damit nur Fälle, in denen ein Patient bereits untergebracht ist. (T7)<br/>Beisatz: Wenn die Einrichtung nicht in den Anwendungsbereich des UbG fällt, ist der Antrag nicht zurück-, sondern abzuweisen. (T8) | ||
Dokumentnummer
JJR_20070525_OGH0002_0060OB00046_07V0000_003
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