OGH 6Ob46/07v; 10Ob78/07d; 7Ob169/15a; 7Ob139/23a; 7Ob2/24f (RS0122210)

OGH6Ob46/07v; 10Ob78/07d; 7Ob169/15a; 7Ob139/23a; 7Ob2/24f6.3.2024

Rechtssatz

Ob eine Krankenanstalt oder eine Abteilung „psychiatrischen Charakter" hat, ist anhand einer Durchschnittsbetrachtung der versorgten Patientengruppen (Art der Krankheitsbilder), der erbrachten Leistungen (Art und Fachzugehörigkeit der medizinischen Tätigkeiten) und der internen Organisationsstrukturen (insbesondere fachliche Qualifikation des Personals) zu beurteilen; es kommt auf die materielle Beurteilung an, ob der Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit bzw der behandelten Krankheiten in der fraglichen Krankenanstalt oder Abteilung bei objektiver Betrachtung ins Fachgebiet der Psychiatrie fällt und daher die medizinisch-psychiatrische Versorgung im Vordergrund steht.

Normen

UbG §2

6 Ob 46/07vOGH25.05.2007

Beisatz: Ein isoliertes Abstellen auf die Benennung oder die krankenanstaltenrechtliche Widmung einer Krankenanstalt oder einer Abteilung ist für die Beurteilung ihres „psychiatrischen Charakters" schon allein wegen der uneinheitlichen und wechselnden Terminologie ungeeignet. (T1)<br/>Beisatz: Hier: „Bettenstation C Psychogeriatrie Frauen" - Anwendbarkeit des UbG bejaht. (T2)

10 Ob 78/07dOGH11.09.2007

Beisatz: Hier: Psychogeriatrische Station - Anwendbarkeit des UbG bejaht. (T3)

7 Ob 169/15aOGH19.11.2015

Beisatz: Hier: Interdisziplinäre Demenzstation (Betriebsform gemäß § 10 Abs 9 Z 1 OÖ KAG 1997 idF OÖ KAG-Nov 2012, LGBl 2012/70) - Anwendbarkeit des UbG bejaht. (T4)

7 Ob 139/23aOGH27.09.2023

Beisatz: Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in der medizinisch-psychiatrischen Versorgung, sondern in der Pflege und Betreuung, dann handelt es sich um gar keine Krankenanstalt, sondern um ein Pflegeheim, auch wenn sich die Pflege auf psychisch Kranke bezieht und daher möglicherweise auch psychiatrisch qualifiziertes Personal beschäftigt ist. (T5)

7 Ob 2/24fOGH06.03.2024

vgl; Beisatz: Hier: Heilstättenschule. Nur die örtliche Nähe zur Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und die Einbettung des Besuchs dieser Schule in ein Gesamtbetreuungskonzept in der Kinder- und Jugendpsychiatrie führt nicht dazu, dass auf diese Schule deshalb das UbG anzuwenden wäre, ist sie nach den Feststellungen des Erstgerichts doch nicht an die Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie angeschlossen und gehört auch nicht zu deren Wirkungskreis. (T6)<br/>Beisatz: § 32 Abs 3 UbG idF BGBl I Nr 147/2022 normiert seit dem 1. 7. 2023 ausdrücklich die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits davor vertretene Sichtweise (vgl etwa 7 Ob 173/13m), wonach ein untergebrachter Patient bis zu 24 Stunden außerhalb der psychiatrischen Abteilung behandelt werden könne, ohne, dass dies die Unterbringung aufhebe. Diese Regelung betrifft damit nur Fälle, in denen ein Patient bereits untergebracht ist. (T7)<br/>Beisatz: Wenn die Einrichtung nicht in den Anwendungsbereich des UbG fällt, ist der Antrag nicht zurück-, sondern abzuweisen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20070525_OGH0002_0060OB00046_07V0000_003

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