OGH 7Ob79/07d; 7Ob22/08y; 7Ob78/16w; 7Ob171/20b; 7Ob78/24g (RS0122121)

OGH7Ob79/07d; 7Ob22/08y; 7Ob78/16w; 7Ob171/20b; 7Ob78/24g22.5.2024

Rechtssatz

Der Sinn der Risikoausschlussklausel des Art 17 Z 9 AUVB 1995 liegt darin, solche Unfälle vom Versicherungsschutz auszunehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen - gefahrerhöhenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherten darstellen. Dabei muss diese Beeinträchtigung so beschaffen sein, dass sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versicherten nicht zulässt. Eine Haftung des Versicherers für Unfallschäden, die auf eine durch einen Kreislaufkollaps bewirkte Bewusstseinsstörung (Bewusstlosigkeit) zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen, mag die Bewusstlosigkeit etwa auch nur sehr kurzfristig gewesen sein. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an.

Normen

AUVB 1995 Art17 Z9
private Unfallversicherung AUVB 2006 Art K.1.5

7 Ob 79/07dOGH09.05.2007
7 Ob 22/08yOGH07.02.2008

Beisatz: Hier: Art 17.8. AUVB 2002. (T1)

7 Ob 78/16wOGH25.05.2016

Auch

7 Ob 171/20bOGH21.10.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Art 20.8 UB00 – Alkoholklausel; Bewusstseinsstörung bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille. (T2)<br/>

7 Ob 78/24gOGH22.05.2024

vgl; Beisatz: Hier: Art K.1.5 AUVB - Bewusstlosigkeit ging auf grenzwertig reduzierten Ernährungszustand, Hypotonie und Hyponatriämie zurück. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20070509_OGH0002_0070OB00079_07D0000_001

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