OGH 1Ob169/06v; 10Ob45/14m; 1Ob124/15i; 1Ob127/15f; 1Ob27/21h; 9Ob58/22b; 1Ob100/24y (RS0121625)

OGH1Ob169/06v; 10Ob45/14m; 1Ob124/15i; 1Ob127/15f; 1Ob27/21h; 9Ob58/22b; 1Ob100/24y9.10.2024

Rechtssatz

Nach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser kann eine auf § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme - wenn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge - beeinträchtigten Nachbarn als Eigentümer eines unverbauten, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücks nur dann scheitern, wenn dessen Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen ist. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück eines Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe.

Normen

ABGB §364 Abs2 B1
WRG §39 Abs1

1 Ob 169/06vOGH17.10.2006

Veröff: SZ 2006/152

10 Ob 45/14mOGH26.08.2014

Auch; Beisatz: Hier: Leichte Verschlechterung der Abflussverhältnisse zulasten des Nachbarn bei Starkregen, wie er im Durchschnitt alle fünf Jahre zu erwarten ist, ohne dass Erosion oder andere Schäden eingetreten wären. Die Klagsabweisung wegen bloß geringfügiger Beeinträchtigung der Interessen des Klägers war jedenfalls vertretbar. (T1)<br/>

1 Ob 124/15iOGH27.08.2015

Vgl

1 Ob 127/15fOGH24.11.2015

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/127

1 Ob 27/21hOGH21.04.2021

Auch

9 Ob 58/22bOGH24.11.2022

Vgl

1 Ob 100/24yOGH09.10.2024

vgl; Beisatz: Unmittelbare Einwirkungen mit nur geringfügigen Auswirkungen auf das betroffene Grundstück können demnach nicht mit Unterlassungsklage (Eigentumsfreiheitsklage) abgewehrt werden. (T2)<br/>Beisatz: Ob die Auswirkungen auf ein Grundstück bloß geringfügig sind und für die klagende Partei keine nennenswerten Nachteile entstehen, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20061017_OGH0002_0010OB00169_06V0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)