OGH 6Ob229/06d; 6Ob16/07g; 10Ob7/07p; 7Ob237/07i; 1Ob156/10p (RS0121302)

OGH6Ob229/06d; 6Ob16/07g; 10Ob7/07p; 7Ob237/07i; 1Ob156/10p6.3.2024

Rechtssatz

Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Die Wegweisung darf in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein. Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte.

Normen

EO §382b Abs1
EO §382e Abs1
EO §382c

6 Ob 229/06dOGH12.10.2006
6 Ob 16/07gOGH16.03.2007

Auch; Beisatz: Die Ausübung von „Psychoterror" rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird - sonst würde diese Ausnahmeregelung zu einer Routinemaßnahme in einem Großteil aller Scheidungsverfahren. (T1)

10 Ob 7/07pOGH27.02.2007

Beisatz: Im vorliegenden Fall hat sich die Antragstellerin keineswegs nur auf die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung, sondern auf das auch zuletzt gezeigte gewalttätige Verhalten des Antragsgegners berufen. Sollten sämtliche Behauptungen ihres Sicherungsantrags tatsächlich zutreffen, liegt daher nach den dargestellten Grundsätzen (zumindest) „Psychoterror" vor, der die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens bewirkt. (T2)

7 Ob 237/07iOGH16.11.2007

Beis wie T1

1 Ob 156/10pOGH15.12.2010

nur: Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte. (T3)

7 Ob 102/11tOGH06.07.2011

Auch; nur T3

7 Ob 34/17aOGH17.05.2017

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bis zu rund 150 (grundlose) Anrufe in der Nacht / in den frühen Morgenstunden gehen weit über die bei einem Scheidungsverfahren üblicherweise eintretenden Beeinträchtigungen und nervlichen Belastungen hinaus. (T4)

7 Ob 134/17gOGH21.09.2017

Vgl; Beis wie T1

7 Ob 151/17gOGH18.10.2017

Vgl aber; Beisatz: Das vom Antragsgegner zu verantwortende Überwachen und Ausspionieren der Telefonkontakte der Antragstellerin und seine „Beweismittelbeschaffungen“(hier: als Tonaufnahmegerät verwendetes, verstecktes Mobiltelefon in der Ehewohnung, Entnehmen von Haaren von der Haarbürste für einen Suchtmitteltest) stellen schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre eines Ehegatten dar, die auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu tolerieren sind. (T5)

8 Ob 111/18hOGH24.09.2018

Auch; nur T3

7 Ob 38/21wOGH28.04.2021

Auch; Beis ähnlich wie T2

7 Ob 38/23yOGH22.03.2023

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: hier: Erlassung einer EV nach § 382c und § 382d EO wegen Überwachung eines getrennt lebenden Ehegatten durch Voicerecorder, Kamera und Peilsender zur Beweiserlangung im Scheidungsverfahren (vermuteter Ehebruch). (T6)<br/>Beisatz: Hier: § 382c und § 382d EO idF GREx, BGBl. I Nr. 86/2021. (T7)<br/>Anm: So bereits 7 Ob 151/17g.

7 Ob 161/23mOGH24.10.2023

vgl; Beisatz nur wie T1

7 Ob 27/24gOGH06.03.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20061012_OGH0002_0060OB00229_06D0000_001