Rechtssatz
Eine gravierende Lohneinbuße kann ein Kriterium für die Unzumutbarkeit einer Verweisung darstellen. Die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit einer solchen Lohneinbuße hat auch in diesem Fall grundsätzlich abstrakt zu erfolgen. Es ist daher nicht vom individuellen früheren Verdienst des Versicherten bei seinem konkreten Dienstgeber, sondern vom Durchschnittsverdienst gleichartig Beschäftigter auf dem Arbeitsmarkt auszugehen.
10 ObS 102/08k | OGH | 09.09.2008 |
Beisatz: Die gebotene abstrakte (und auf den Durchschnittsverdienst abgestellte) Beurteilung führt dazu, dass nicht zwischen akkord-entlohnten und nicht-akkordentlohnten Arbeitnehmern, die an sich dieselbe Tätigkeit ausüben, differenziert werden darf. (T1) |
10 ObS 189/09f | OGH | 10.11.2009 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin nicht einmal akkordentlohnt; es liegt lediglich die Änderung vor, dass im Rahmen des Schichtbetriebs nur noch Tagarbeit verrichtet werden kann. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20060627_OGH0002_010OBS00090_06T0000_001
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