OGH 10ObS90/06t; 10ObS105/06y; 10ObS102/08k; 10ObS19/09f; 10ObS189/09f; 10ObS43/14t; 10ObS126/19f; 10ObS40/22p; 10Obs42/24k (RS0120866)

OGH10ObS90/06t; 10ObS105/06y; 10ObS102/08k; 10ObS19/09f; 10ObS189/09f; 10ObS43/14t; 10ObS126/19f; 10ObS40/22p; 10Obs42/24k13.8.2024

Rechtssatz

Eine gravierende Lohneinbuße kann ein Kriterium für die Unzumutbarkeit einer Verweisung darstellen. Die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit einer solchen Lohneinbuße hat auch in diesem Fall grundsätzlich abstrakt zu erfolgen. Es ist daher nicht vom individuellen früheren Verdienst des Versicherten bei seinem konkreten Dienstgeber, sondern vom Durchschnittsverdienst gleichartig Beschäftigter auf dem Arbeitsmarkt auszugehen.

Normen

ASVG §255 Abs4

10 ObS 90/06tOGH27.06.2006
10 ObS 105/06yOGH17.08.2006
10 ObS 102/08kOGH09.09.2008

Beisatz: Die gebotene abstrakte (und auf den Durchschnittsverdienst abgestellte) Beurteilung führt dazu, dass nicht zwischen akkord-entlohnten und nicht-akkordentlohnten Arbeitnehmern, die an sich dieselbe Tätigkeit ausüben, differenziert werden darf. (T1)

10 ObS 19/09fOGH21.04.2009

Vgl auch

10 ObS 189/09fOGH10.11.2009

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin nicht einmal akkordentlohnt; es liegt lediglich die Änderung vor, dass im Rahmen des Schichtbetriebs nur noch Tagarbeit verrichtet werden kann. (T2)

10 ObS 43/14tOGH23.04.2014

Auch

10 ObS 126/19fOGH16.04.2020
10 ObS 40/22pOGH21.06.2022
10 Obs 42/24kOGH13.08.2024

Dokumentnummer

JJR_20060627_OGH0002_010OBS00090_06T0000_001

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