OGH 9Ob36/06v; 3Ob43/07f; 6Ob224/11a; 10Ob41/13x; 1Ob238/14b; 4Ob138/15w; 10Ob25/19b; 9Ob74/19a; 7Ob30/24y (RS0120657)

OGH9Ob36/06v; 3Ob43/07f; 6Ob224/11a; 10Ob41/13x; 1Ob238/14b; 4Ob138/15w; 10Ob25/19b; 9Ob74/19a; 7Ob30/24y6.3.2024

Rechtssatz

Die Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des Außerstreitgesetzes, entspricht sonst jedoch unverändert § 185 Abs 3 AußStrG aF, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung fortzuschreiben ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG und deren Verhältnis zu § 10 AußStrG aF.

Die versäumte Äußerung nach § 17 AußStrG kann auch bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung" nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden, sondern es kommt lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 21 AußStrG in Betracht.

Normen

AußStrG 2005 §17
AußStrG 2005 §21
AußStrG 2005 §49 A

9 Ob 36/06vOGH04.05.2006
3 Ob 43/07fOGH29.03.2007

nur: Die Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des Außerstreitgesetzes, entspricht sonst jedoch unverändert § 185 Abs 3 AußStrG aF, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung fortzuschreiben ist. (T1)

6 Ob 224/11aOGH21.12.2011

Auch; nur: Eine im Verfahren erster Instanz versäumte Äußerung kann selbst bei behaupteter entschuldbarer Fehlleistung nicht im Rekurs nachgeholt werden; allenfalls käme nur ein ‑ hier nicht vorliegender ‑ Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 21 AußStrG iVm §§ 146 ff ZPO in Betracht. (T2)

10 Ob 41/13xOGH12.09.2013

nur: Die versäumte Äußerung nach § 17 AußStrG kann auch bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung" nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden. (T3)

1 Ob 238/14bOGH22.01.2015

Auch

4 Ob 138/15wOGH11.08.2015

Auch; Beisatz: Unterhaltsverfahren. (T4)

10 Ob 25/19bOGH13.09.2019

nur T2

9 Ob 74/19aOGH26.02.2020

Vgl; nur T3

7 Ob 30/24yOGH06.03.2024

Beisatz: Die Äußerungsfrist des § 17 AußStrG ist eine verfahrensrechtliche und damit restituierbare Frist. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20060504_OGH0002_0090OB00036_06V0000_001