OGH 12Os119/05z; 12Os92/24g (RS0120579)

OGH12Os119/05z; 12Os92/24g19.11.2024

Rechtssatz

Unter dem Begriff „viele" Menschen sind etwa 30 Personen zu verstehen, wobei es sich bei diesem Zahlenbegriff um einen bloßen Richtwert handelt, der eben ab einer Anzahl von 30 Personen oder einer größeren Personenanzahl anzunehmen ist (vgl WK-StGB - 2 § 169 Rz 10). Hingegen setzt der genannte Mengenbegriff nicht eine so große Zahl von Menschen voraus, dass der betroffene Personenkreis unüberschaubar wäre.

Viele Menschen

 

Normen

VG §3h
VerbotsG §3g Abs2

12 Os 119/05zOGH23.02.2006
12 Os 92/24gOGH19.11.2024

vgl aber; Beisatz: hier: Zu § 3g Abs 2 VerbotsG idF Verbotsgesetz-Novelle 2023 (BGBl I 2023/177). (T1)<br/>Beisatz: Der Begriff "viele Menschen" meint eine größere Zahl von Personen (Richtwert 20 oder 30 Personen), die etwa durch die Begriffe "unüberschaubar" oder "Menschenmenge" charakterisiert wird. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20060223_OGH0002_0120OS00119_05Z0000_003

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