OGH 6Ob317/05v; 2Ob75/24d (RS0120538)

OGH6Ob317/05v; 2Ob75/24d25.7.2024

Rechtssatz

Bei bestehendem Miteigentum zwischen Ehegatten oder einem Elternteil und einem Kind kommt das Anerbengesetz bei der gewillkürten Erbfolge nur dann zur Anwendung, wenn der überlebende Miteigentümer als Alleineigentümer verbleibt.

Normen

AnerbenG §8 Abs2

6 Ob 317/05vOGH16.02.2006

Veröff: SZ 2006/21

2 Ob 75/24dOGH25.07.2024

Beisatz: Hier keine Anwendung des AnerbenG, weil der Erblasser einen anderen als den Miteigentümer zum Erben einsetzte. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20060216_OGH0002_0060OB00317_05V0000_001

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