OGH 10ObS105/04w; 10ObS1/23d; 10ObS68/23g; 10ObS85/23g (RS0120384)

OGH10ObS105/04w; 10ObS1/23d; 10ObS68/23g; 10ObS85/23g16.1.2024

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 177 Abs 2 oder des §92 Abs3 B-KUVG und die dargelegte Entstehungsgeschichte zeigen klar, dass der Gesetzgeber der 32.ASVG-Novelle mit der Schaffung dieser Normen nicht auf eine Lückenlosigkeit des Systems zielte, in dem jede irgendwie mit der Berufstätigkeit in Zusammenhang stehende Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen ist. Nach Auffassung des Senats liegt die Entscheidung für ein nicht auf Lückenlosigkeit abzielendes Regelungssystem der Berufskrankheiten im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Sozialversicherungsgesetzgebers.

Berufskrankheit — COVID — Infektionskrankheit

 

Normen

ASVG §177 Abs2
B-KUVG §92 Abs3
ASVG §177 Abs1

10 ObS 105/04wOGH22.12.2005

Beisatz: Die Regelung des § 92 Abs 3 B-KUVG, die der durch die 32.ASVG-Novelle eingeführten Bestimmung des §177 Abs2 ASVG nachgebildet ist, setzt als Ursache für eine Berufskrankheit voraus, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Berufstätigkeit entstanden ist. (T1); Veröff: SZ 2005/192

10 ObS 1/23dOGH21.03.2023

vgl; Beisatz: Die gesetzlichen Vorgaben zeigen klar, dass der Gesetzgeber nicht auf eine Lückenlosigkeit des Systems abzielt, indem jede irgendwie mit der Berufstätigkeit in Zusammenhang stehende Infektionskrankheit als Berufskrankheit anzuerkennen ist. (T2)<br/>Beisatz: Hier: COVID-19-Infektion eines Freiwilligen beim Österreichischen Bergrettungsdienst im Zuge eines Einsatzes zur Bekämpfung eines Waldbrandes. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Nummer 38 der Anlage 1 zum ASVG. (T4)

10 ObS 68/23gOGH16.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit COVID-19 ist kein Arbeitsunfall. (T5)

10 ObS 85/23gOGH16.01.2024

Beisatz: Hier: Infektionskrankheit COVID-19 ist kein Arbeitsunfall. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20051222_OGH0002_010OBS00105_04W0000_001

Stichworte