10 ObS 105/04w | OGH | 22.12.2005 |
Beisatz: Die Regelung des § 92 Abs 3 B-KUVG, die der durch die 32.ASVG-Novelle eingeführten Bestimmung des §177 Abs2 ASVG nachgebildet ist, setzt als Ursache für eine Berufskrankheit voraus, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Berufstätigkeit entstanden ist. (T1); Veröff: SZ 2005/192 |
10 ObS 1/23d | OGH | 21.03.2023 |
vgl; Beisatz: Die gesetzlichen Vorgaben zeigen klar, dass der Gesetzgeber nicht auf eine Lückenlosigkeit des Systems abzielt, indem jede irgendwie mit der Berufstätigkeit in Zusammenhang stehende Infektionskrankheit als Berufskrankheit anzuerkennen ist. (T2)<br/>Beisatz: Hier: COVID-19-Infektion eines Freiwilligen beim Österreichischen Bergrettungsdienst im Zuge eines Einsatzes zur Bekämpfung eines Waldbrandes. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Nummer 38 der Anlage 1 zum ASVG. (T4) |
10 ObS 68/23g | OGH | 16.01.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit COVID-19 ist kein Arbeitsunfall. (T5) |
10 ObS 85/23g | OGH | 16.01.2024 |
Beisatz: Hier: Infektionskrankheit COVID-19 ist kein Arbeitsunfall. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20051222_OGH0002_010OBS00105_04W0000_001
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