OGH 1Ob219/05w; 5Ob11/18f; 5Ob230/23v (RS0120377)

OGH1Ob219/05w; 5Ob11/18f; 5Ob230/23v28.5.2024

Rechtssatz

Auch im Bereich von Pistenkreuzungen gilt die Anordnung der (2002 insoweit ergänzten) FIS-Regel 5, nach der sich ein hangaufwärts fahrender Pistenbenützer auch nach oben vergewissern muss, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Sie ist Ausdruck des Gedankens, dass denjenigen, der sich in atypischer Weise entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung bewegt und so eine Gefahr begründet, die andere Pistenbenützer häufig überrascht, besondere Sorgfaltspflichten treffen.

Schilauf — Schifahrer — FIS-Regeln

 

Normen

ABGB §1295 IId4a

1 Ob 219/05wOGH22.11.2005
5 Ob 11/18fOGH15.05.2018

Auch

5 Ob 230/23vOGH28.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20051122_OGH0002_0010OB00219_05W0000_001

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