OGH 14Os55/05b; 13Os74/10x; 13Os101/11v; 13Os137/21b; 12Os148/23s (RS0120127)

OGH14Os55/05b; 13Os74/10x; 13Os101/11v; 13Os137/21b; 12Os148/23s27.6.2024

Rechtssatz

Ein Verfahrensmangel iS der Z 2 bis 4 des § 281 Abs 1 StPO ist erst dann anzunehmen, wenn der Vorsitzende, im Fall der Z 4 aber regelmäßig der Gerichtshof, seiner Überprüfungspflicht mangelhaft nachgekommen ist. Bloß objektives Vorliegen eines Sachverhaltes, der einer Nichtigkeit begründenden Vorschrift subsumierbar ist, genügt dafür nicht.

Normen

StPO §281 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 A

14 Os 55/05bOGH09.08.2005
13 Os 74/10xOGH19.08.2010

Auch

13 Os 101/11vOGH13.10.2011

Auch

13 Os 137/21bOGH20.04.2022

Vgl; Beisatz: Überzeugt sich der Oberste Gerichtshof anhand tatsächlicher Aufklärungen zum Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde, dass der in Rede stehende Aussagebefreiungsgrund im Aussagezeitpunkt nicht gegeben gewesen ist, stellt sich die Frage nach allfälliger mangelnder Beobachtung der auf diesen Befreiungsgrund bezogenen Aufklärungspflicht des Vorsitzenden nicht, weil eben keine nichtigkeitsbewehrte Norm verletzt worden ist. (T1)

12 Os 148/23sOGH27.06.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20050809_OGH0002_0140OS00055_05B0000_001

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