OGH 7Ob258/04y; 7Ob103/15w; 7Ob3/24b (RS0119521)

OGH7Ob258/04y; 7Ob103/15w; 7Ob3/24b6.3.2024

Rechtssatz

Gebrechen iSd Art 3 Pkt 1.1 lit a AUVB sind dauernde abnorme Gesundheitszustände, die eine einwandfreie Ausübung der normalen Körperfunktionen nicht mehr zulassen, wobei die Vorschädigung dem Versicherten nicht bewusst sein muss. Die Beschwerden mussten sich auch noch gar nicht ausgewirkt oder bemerkbar gemacht haben.

Normen

AUVB 1980 Art3 Pkt1.1 lita
VersVG §179 ff
private Unfallversicherung Art6 UB00

7 Ob 258/04yOGH17.11.2004
7 Ob 103/15wOGH02.09.2015

Veröff: SZ 2015/92

7 Ob 3/24bOGH06.03.2024

Beisatz: Hier zur UB00; Maßstab für den regelwidrigen Körperzustand ist der altersbedingte Normalzustand. Konstitutionelle Schwäche, Körperdispositionen oder die erhöhte Empfänglichkeit für bestimmte Krankheiten sind keine Gebrechen, wenn diese im Rahmen der medizinischen Normen liegen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20041117_OGH0002_0070OB00258_04Y0000_002

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