OGH 15Os114/04; 13Os114/04; 11Os131/04; 13Os145/04; 15Os99/05f; 14Os2/06k; 13Os53/06b; 15Os35/06w; 12Os88/07v; 12Os69/09b; 15Os35/24x (RS0119423)

OGH15Os114/04; 13Os114/04; 11Os131/04; 13Os145/04; 15Os99/05f; 14Os2/06k; 13Os53/06b; 15Os35/06w; 12Os88/07v; 12Os69/09b; 15Os35/24x15.5.2024

Rechtssatz

Bankomatkarten fallen unter den seit 1. Mai 2004 in § 74 Abs 1 Z 10 StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel und sind daher Tatobjekt des neu geschaffenen § 241e StGB. Die Strafbestimmung des § 241e Abs 3 StGB enthält die gleiche Strafdrohung wie § 229 Abs 1 StGB. Sie ist daher gemäß §§ 1 und 61 StGB auch auf eine vor dem 1. Mai 2004 begangene Unterdrückung einer Bankomatkarte anzuwenden. Zu § 241e Abs 3 StGB steht § 229 Abs 1 StGB im Verhältnis stillschweigender Subsidiarität.

Normen

StGB §61
StGB §74 Abs1 Z10
StGB §229
StGB §241e

15 Os 114/04OGH21.10.2004
13 Os 114/04OGH01.12.2004

Vgl auch

11 Os 131/04OGH11.01.2005

Beisatz: Hier: Kreditkarten. (T1)

13 Os 145/04OGH02.03.2005

nur: Bankomatkarten fallen unter den seit 1. Mai 2004 in § 74 Abs 1 Z 10 StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel und sind daher Tatobjekt des neu geschaffenen § 241e StGB. (T2)

15 Os 99/05fOGH13.10.2005

Vgl auch; nur T2

14 Os 2/06kOGH17.02.2006

Vgl; Beis wie T1

13 Os 53/06bOGH12.07.2006

Auch; nur T2

15 Os 35/06wOGH08.06.2006

Auch; nur T2; Beisatz: Auch eine gesperrte Bankomatkarte ist ein unbares Zahlungsmittel. Weiters ist es für die Beurteilung als unbares Zahlungsmittel auch gleichgültig, ob die Zahlungsfunktion einer Bankomatkarte nur begrenzt ermöglicht wird oder ob dem Karteninhaber ein Überziehungsrahmen eingeräumt ist, den er mit dem Einsatz der Karte bereits ausgeschöpft hat. (T3)

12 Os 88/07vOGH23.08.2007

Beisatz aber: Eine von einer Bank ausgegebene Kundenkarte oder eine das Sparbuch ersetzende Sparkarte jeweils mit Zahlungsfunktion, die nur gegenüber dem ausstellenden Bankinstitut einsetzbar ist, ist kein unbares Zahlungsmittel. Solchen Karten kommt auf Grund ihrer besonderen Ausgestaltung (Ausstellererkennbarkeit, Beweisbedeutung) in der Regel Urkundenqualität zu. (T4)

12 Os 69/09bOGH04.06.2009

Auch

15 Os 35/24xOGH15.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20041021_OGH0002_0150OS00114_0400000_001

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