OGH 4Ob222/03f; 4Ob100/24w (RS0118394)

OGH4Ob222/03f; 4Ob100/24w22.10.2024

Rechtssatz

Auch bei Formmarken kann Verwechslungsgefahr nur entstehen, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird. Es ist daher zu prüfen, ob die mit der Marke identische oder ihr ähnliche Form in einer Gesamtgestaltung so untergeht oder mit ihr verschmilzt, dass sie darin vom Verkehr nicht mehr als gedanklich herauslösbares Zeichen erkannt wird.

Normen

MSchG §10

4 Ob 222/03fOGH20.01.2004
4 Ob 100/24wOGH22.10.2024

vgl; Beisatz: Bei Formmarken fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die mit der Marke identische oder ihr ähnliche Form in einer Gesamtgestaltung so untergeht oder mit ihr verschmilzt, dass sie darin vom Verkehr nicht mehr als gedanklich herauslösbares Zeichen erkannt wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20040120_OGH0002_0040OB00222_03F0000_001

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