OGH 7Ob127/03g; 4Ob224/10k; 3Ob212/19a; 7Ob127/24p (RS0117826)

OGH7Ob127/03g; 4Ob224/10k; 3Ob212/19a; 7Ob127/24p23.9.2024

Rechtssatz

Ein Eigengeschäft kann prinzipiell- mangels Vermittlungstätigkeit- keine Provisionspflicht auslösen. § 6 Abs 4 Satz 2 MaklerG subsumiert unter das Eigengeschäft aber auch jenen Fall, bei dem das Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Immobilienmakler selbst gleichkommt. Dadurch beabsichtigte der Gesetzgeber, dass Umgehungsversuche verhindert und wirtschaftliche Verflechtungen besser erfasst werden können. Neben allfälligen Umgehungsgeschäften liegt ein wirtschaftliches Eigengeschäft vor, wenn bei gesellschaftsrechtlicher Verflechtung ein beherrschender Einfluss des Maklers auf die Vermieter-oder Verkäufergesellschaft besteht. Der in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich betonte tragende Gedanke für den Ausschluss eines Provisionsanspruches des Maklers nach § 6 Abs 4 erster und zweiter Satz MaklerG ist, dass es beim Eigengeschäft an einer verdienstlichen, den Vertragsschluss fördernden Vermittlungstätigkeit des Maklers fehlen muss.

Normen

MaklerG §6 Abs4

7 Ob 127/03gOGH30.06.2003
4 Ob 224/10kOGH10.05.2011

Vgl auch; Beisatz: Hat die als Maklerin auftretende Gesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf ihre verkaufende Schwesterngesellschaft, liegt uU ein „sonstiges Naheverhältnis“, aber kein Eigen- oder Umgehungsgeschäft vor, weil es einem Bauträger frei stehen muss, den Vertrieb der Objekte durch einen Dritten abzuwickeln. (T1)

3 Ob 212/19aOGH21.04.2020
7 Ob 127/24pOGH23.09.2024

Beisatz: Beim Eigengeschäft muss es an einer verdienstlichen, den Vertragsabschluss fördernden Vermittlungstätigkeit des Maklers fehlen, weil in diesen Fällen der Makler selbst (tatsächlich oder wirtschaftlich betrachtet) zum Vertragspartner wird und daher „in eigener Sache“ verhandelt, nicht aber einen Vertragsabschluss vermittelt. (T2)<br/>Beisatz: Zu prüfen ist, ob dem wirtschaftlichen Zweck nach das vermittelte Geschäft ein Eigengeschäft des Maklers darstellt, er also unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Vertragspartner ist, dabei kommt es auf die Interessenlage. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20030630_OGH0002_0070OB00127_03G0000_001

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