Normen
7 Ob 127/03g | OGH | 30.06.2003 |
4 Ob 224/10k | OGH | 10.05.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hat die als Maklerin auftretende Gesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf ihre verkaufende Schwesterngesellschaft, liegt uU ein „sonstiges Naheverhältnis“, aber kein Eigen- oder Umgehungsgeschäft vor, weil es einem Bauträger frei stehen muss, den Vertrieb der Objekte durch einen Dritten abzuwickeln. (T1) |
3 Ob 212/19a | OGH | 21.04.2020 |
7 Ob 127/24p | OGH | 23.09.2024 |
Beisatz: Beim Eigengeschäft muss es an einer verdienstlichen, den Vertragsabschluss fördernden Vermittlungstätigkeit des Maklers fehlen, weil in diesen Fällen der Makler selbst (tatsächlich oder wirtschaftlich betrachtet) zum Vertragspartner wird und daher „in eigener Sache“ verhandelt, nicht aber einen Vertragsabschluss vermittelt. (T2)<br/>Beisatz: Zu prüfen ist, ob dem wirtschaftlichen Zweck nach das vermittelte Geschäft ein Eigengeschäft des Maklers darstellt, er also unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Vertragspartner ist, dabei kommt es auf die Interessenlage. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20030630_OGH0002_0070OB00127_03G0000_001
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