OGH 8ObA61/02g; 10ObS117/02g; 3Ob175/03m (RS0116535)

OGH8ObA61/02g; 10ObS117/02g; 3Ob175/03m6.3.2024

Rechtssatz

Ob die Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen ist, weil es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens handelt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalles abhängig.

Normen

AußStrG 2005 §62 Abs1 B1c
ZPO §146 Abs1 III
ZPO §502 Abs1 HI2
ASGG §46 Abs1
PatG §129

8 ObA 61/02gOGH13.06.2002
10 ObS 117/02gOGH18.06.2002
3 Ob 175/03mOGH25.03.2004

Vgl auch; Beisatz: Stets ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse zu entscheiden, ob das sorgfaltswidrige Verhalten erheblich von dem eines maßgerechten Durchschnittsmenschen abweicht. (T1)<br/>Veröff: SZ 2004/43

1 Ob 77/05pOGH10.05.2005

Auch; Beisatz: Die Frage, ob ein bestimmtes Fehlverhalten einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten über den Grad eines leichten Versehens hinausgeht, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des jeweiligen Falls abhängig und hat keine grundsätzliche Bedeutung. (T2)

7 Ob 161/06mOGH30.08.2006
1 Ob 47/07dOGH26.06.2007
8 Ob 16/08yOGH28.02.2008
5 Ob 104/09vOGH09.06.2009
9 Ob 4/10vOGH03.03.2010

Beisatz: Hier: Versäumung der dreimonatigen Frist für den gerichtlichen Entschädigungsbetrag gemäß § 34 Abs 5 Stmk ROG. (T3)

3 Ob 60/13iOGH16.04.2013
1 Ob 119/17gOGH28.06.2017

Beisatz: Wenn ein Rechtsanwalt die Einrichtung eines Kontrollsystems zur Überwachung von Fristen unterlässt, liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Sendebericht / Zustellprotokoll nicht ausgedruckt. (T5)

4 Ob 121/20bOGH22.09.2020

Beisatz: Hier: § 129 PatG. (T6)

2 Ob 44/21sOGH25.03.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Minderen Grad des Versehens übersteigende Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten vom Rekursgericht vertretbar angenommen, wenn bei Kenntnis eines laufenden Gerichtsverfahrens mangels Festnetzanschlusses sowie eines Mobiltelefons der Partei zwischen dieser und dem Vertreter kein Kontakt hergestellt werden kann. (T7)

5 Ob 28/23pOGH12.04.2023
1 Ob 70/23kOGH23.05.2023

vgl; Beisatz: Hier: Irrtum über den Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO. (T8)

4 Ob 10/24kOGH25.01.2024

vgl

7 Ob 30/24yOGH06.03.2024

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Der Kindesvater unterließ eine Äußerung zum neu eingeleiteten Unterhaltsverfahren in der Annahme die Aufforderung sei auch seinem ihn in anderen Verfahren vertretenden Rechtsanwalt zugestellt worden und dieser werde sich darum kümmern. (T9)

Dokumentnummer

JJR_20020613_OGH0002_008OBA00061_02G0000_001