OGH 4Ob83/02p; 2Ob152/04y; 8Ob162/08v; 4Ob130/16w; 5Ob78/18h; 23Ds5/19s; 7Ob22/23w; 7Ob173/23a; 6Ob35/24a (RS0116278)

OGH4Ob83/02p; 2Ob152/04y; 8Ob162/08v; 4Ob130/16w; 5Ob78/18h; 23Ds5/19s; 7Ob22/23w; 7Ob173/23a; 6Ob35/24a20.3.2024

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist. Weist der Mandant nach, dass der Rechtsanwalt eine für den Prozessausgang wesentliche Weisung nicht befolgt hat, so ist bereits damit die einer Nichterfüllung des Anwaltsvertrags gleichkommende Schlechterfüllung bewiesen, weil es zu den Hauptpflichten des Rechtsanwalts gehört, (gesetzmäßige) Weisungen seines Mandanten zu befolgen. In einem solchen Fall verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch, wenn er nicht beweist, dass sein weisungswidriges Handeln für den Prozesserfolg unschädlich war.

Normen

ABGB §1009

4 Ob 83/02pOGH09.04.2002

Veröff: SZ 2002/46

2 Ob 152/04yOGH05.08.2004

Auch; Beisatz: Unter welchen Voraussetzungen aber ein Rechtsanwalt infolge völliger Wertlosigkeit seiner Tätigkeit seinen Honoraranspruch "verwirkt" hat, kann nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T1)

8 Ob 162/08vOGH27.01.2009

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Bejahung einer Anwaltshaftung für Vertretungshandlungen vorliegen, kann immer nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T2)

4 Ob 130/16wOGH30.08.2016

Auch

5 Ob 78/18hOGH12.06.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

23 Ds 5/19sOGH08.06.2020

Vgl

7 Ob 22/23wOGH19.04.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

7 Ob 173/23aOGH11.12.2023

vgl; Beisatz: Ein Notar kann kein Honorar begehren bzw "verwirkt" seinen Honoraranspruch, wenn seine Tätigkeit für den Mandanten "wertlos" ist. (T3)<br/>Beisatz: Davon zu unterscheiden sind aber die Folgen bei Verletzung einer Aufklärungspflicht. (T4)

6 Ob 35/24aOGH20.03.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20020409_OGH0002_0040OB00083_02P0000_001