OGH 8Ob281/01h; 8Ob97/10p; 8Ob96/10s; 8Ob97/20b; 8Ob94/24t; 8Ob100/24z (RS0116022)

OGH8Ob281/01h; 8Ob97/10p; 8Ob96/10s; 8Ob97/20b; 8Ob94/24t; 8Ob100/24z26.8.2024

Rechtssatz

Die Konkursgläubiger haben gemäß § 88 Abs 1 Satz 2 KO nur das Recht, Vorschläge betreffend die Auswahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu machen (Präsentationsrecht). Diese Vorschläge dienen lediglich der Informationsbeschaffung des Konkursgerichts, das darauf nach Tunlichkeit Bedacht zu nehmen hat, daran aber in keiner Weise gebunden ist. Einem Konkursgläubiger fehlt sowohl die Legitimation zur Stellung des Antrages, ihn in den bereits bestehenden Gläubigerausschuss aufzunehmen als auch das Rekursrecht gegen die den Antrag ablehnende Entscheidung des Konkursgerichtes.

Normen

KO §88 Abs1
KO §88 Abs3

8 Ob 281/01hOGH24.01.2002
8 Ob 97/10pOGH04.11.2010

Vgl auch; Beisatz: Nach § 88 Abs 3 KO kommt nur der Gläubigerversammlung, nicht aber den übrigen Verfahrensbeteiligten und insbesondere auch nicht dem Gemeinschuldner das Recht zu, die Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses zu beantragen; die übrigen Verfahrensbeteiligten können eine solche Maßnahme nur anregen. Fehlt dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zur Stellung eines Antrags auf Enthebung eines Ausschussmitglieds, so steht ihm auch kein Rekursrecht im Zusammenhang mit der Enthebungsfrage zu. (T1)

8 Ob 96/10sOGH04.11.2010

Vgl auch; Beis wie T1

8 Ob 97/20bOGH23.02.2021

Vgl

8 Ob 94/24tOGH26.08.2024

vgl

8 Ob 100/24zOGH26.08.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20020124_OGH0002_0080OB00281_01H0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)