OGH 6Ob106/01h; 4Ob3/24f (RS0115950)

OGH6Ob106/01h; 4Ob3/24f25.6.2024

Rechtssatz

Eine Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht beeinträchtigt die Rechtsposition des als Nebenintervenienten beigetretenen betreibenden Gläubigers wesentlich. Er ist durch die darauf zurückzuführende Verweigerung der Verfahrensfortsetzung beschwert.

Normen

ZPO §20
ZPO §237

6 Ob 106/01hOGH20.12.2001
4 Ob 3/24fOGH25.06.2024

nur: Die Verweigerung der Verfahrensfortsetzung beeinträchtigt die Rechtsstellung des Nebenintervenienten und begründet eine Beschwer des Nebenintervenienten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20011220_OGH0002_0060OB00106_01H0000_001

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