OGH 5Ob266/01f; 6Ob241/02p; 1Ob304/02s; 2Ob38/05k; 6Ob195/13i; 2Ob131/13y; 8Ob65/15i; 1Ob203/23v (RS0116248)

OGH5Ob266/01f; 6Ob241/02p; 1Ob304/02s; 2Ob38/05k; 6Ob195/13i; 2Ob131/13y; 8Ob65/15i; 1Ob203/23v23.1.2024

Rechtssatz

Dass der Geschäftsherr den Kaufpreis für die vertragsgemäß vermittelte Liegenschaft nicht aufbringen kann, ist für sich allein kein Grund, dem Makler den Provisionsanspruch abzuerkennen, und zwar vor allem dann nicht, wenn das Kaufangebot in keiner Weise von der Finanzierbarkeit des Kaufpreises abhängig gemacht wurde.

Normen

MaklerG §7 Abs2

5 Ob 266/01fOGH11.12.2001
6 Ob 241/02pOGH26.06.2003
1 Ob 304/02sOGH02.09.2003

Vgl auch

2 Ob 38/05kOGH13.07.2006

Auch; Beisatz: Wenn eine bereits zugesagte Fremdfinanzierung entgegen der Erwartungshaltung aller Beteiligten letztlich doch nicht erfolgt, ist darin ein nicht vom Auftraggeber zu vertretender Hinderungsgrund im Sinn des § 7 Abs 2 MaklerG zu erblicken, der von der Provisionspflicht befreit. (T1)

6 Ob 195/13iOGH28.11.2013

Beisatz: Grundvoraussetzung ist allerdings auch hier das wirksame Zustandekommen der Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, sie es auch lediglich in Form einer Punktation. (T2)

2 Ob 131/13yOGH25.06.2014

Vgl auch; Veröff: SZ 2014/60

8 Ob 65/15iOGH25.06.2015

Auch

1 Ob 203/23vOGH23.01.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20011211_OGH0002_0050OB00266_01F0000_001