Rechtssatz
Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu.
1 Ob 88/05f | OGH | 24.06.2005 |
Vgl; Beisatz: Die Ausgleichszahlung ist ab dem 29. Tag nach Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen. (T1) |
6 Ob 164/06w | OGH | 14.09.2006 |
Auch; nur: Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint. (T2)<br/>Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine Verzinsung der Ausgleichszahlung vorliegen, betrifft aber lediglich den Einzelfall. (T3) |
1 Ob 84/24w | OGH | 24.07.2024 |
Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Während der Aufteilungsanspruch als solcher bereits mit Rechtskraft der eheauflösenden Entscheidung entsteht, wird der konkrete Anspruch auf die vom Gericht auferlegte Ausgleichszahlung erst mit Rechtskraft des entsprechenden gerichtlichen Beschlusses im Aufteilungsverfahren wirksam und zugleich fällig. (T4)<br/>Anm: Ausführlich hierzu 1 Ob 170/16f. |
Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_0040OB00195_01G0000_001
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