OGH 4Ob28/01y; 4Ob265/02b; 4Ob227/06w; 4Ob59/09v; 6Ob220/09k; 2Ob198/10x; 2Ob36/23t; 8Ob37/23h; 8Ob6/24a (RS0115215)

OGH4Ob28/01y; 4Ob265/02b; 4Ob227/06w; 4Ob59/09v; 6Ob220/09k; 2Ob198/10x; 2Ob36/23t; 8Ob37/23h; 8Ob6/24a22.3.2024

Rechtssatz

Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbrauchergirokonten, wonach "Änderungen der Konditionen ... vorgenommen werden (können), wenn sich die den diesbezüglichen Leistungen zugrundeliegenden Kosten verändern", ist unzulässig, weil sie keine Verpflichtung der Bank zur Entgeltsenkung vorsieht.

Miete — Mietvertrag — Bestandvertrag — Bestandverhältnis

 

Normen

KSchG §6 Abs1 Z5
KSchG §6 Abs3 E
KSchG §6 Abs2 Z4

4 Ob 28/01yOGH22.03.2001

Veröff: SZ 74/52

4 Ob 265/02bOGH17.12.2002

Auch; Beisatz: Preisgleitfaktoren müssen gegebenenfalls auch zu einer Preisminderung verpflichten, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen - allein zu Lasten des Verbrauchers - auszuschließen. (T1); Veröff: SZ 2002/173

4 Ob 227/06wOGH20.03.2007

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Entgeltanpassungsklausel in AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T2); Veröff: SZ 2007/38

4 Ob 59/09vOGH08.09.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Klausel über die Anpassung des Leasingentgelts in AGB für Finanzierungsleasingverträge (Klausel 3). Die Klauselgestattet eine Erhöhung des Leasingentgelts auch dann, wenn die Änderung der „Gesamtinvestitionen" ohne Zustimmung des Verbrauchers erfolgte; Leasinggeber und Verkäufer könnten daher einen Vertrag zu Lasten des Verbrauchers schließen. Weiters Intransparenz wegen völliger Konturlosigkeit des Begriffs „Nebenkosten" und wegen Bezugnahme auf zwei einander ausschließende Parameter in der Zinsgleitklausel (Sechs-Monats-Euribor oder Drei-Monats-Euribor). (T3)

6 Ob 220/09kOGH19.05.2010

Auch; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T4)

2 Ob 198/10xOGH22.06.2011

Vgl; Beisatz: Unzulässigkeit einer Klausel über Entgeltanpassung, wenn bei kundenfeindlichster Auslegung entgegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG schon innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsschluss eine Entgeltänderung eintreten könnte. (T5); Bem: Klausel 20. (T6)

2 Ob 36/23tOGH21.03.2023

vgl; Beisatz wie T5

8 Ob 37/23hOGH24.05.2023

vgl; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Zu Wertsicherungsklausel in Bestandverträgen. (T7)<br/>Anm: Unter Verweis auf 2 Ob 36/23t.

8 Ob 6/24aOGH22.03.2024

Beisatz wie T5; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Auch der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der zahlenmäßig vereinbarte Mietzins zumindest für die nächsten Monate verbindlich ist. (T8)<br/>Anm: unter Verweis auf 2 Ob 36/23t und 8 ob 37/23h.

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00028_01Y0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte