4 Ob 28/01y | OGH | 22.03.2001 |
Veröff: SZ 74/52 |
4 Ob 265/02b | OGH | 17.12.2002 |
Auch; Beisatz: Preisgleitfaktoren müssen gegebenenfalls auch zu einer Preisminderung verpflichten, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen - allein zu Lasten des Verbrauchers - auszuschließen. (T1); Veröff: SZ 2002/173 |
4 Ob 227/06w | OGH | 20.03.2007 |
Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Entgeltanpassungsklausel in AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T2); Veröff: SZ 2007/38 |
4 Ob 59/09v | OGH | 08.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Klausel über die Anpassung des Leasingentgelts in AGB für Finanzierungsleasingverträge (Klausel 3). Die Klauselgestattet eine Erhöhung des Leasingentgelts auch dann, wenn die Änderung der „Gesamtinvestitionen" ohne Zustimmung des Verbrauchers erfolgte; Leasinggeber und Verkäufer könnten daher einen Vertrag zu Lasten des Verbrauchers schließen. Weiters Intransparenz wegen völliger Konturlosigkeit des Begriffs „Nebenkosten" und wegen Bezugnahme auf zwei einander ausschließende Parameter in der Zinsgleitklausel (Sechs-Monats-Euribor oder Drei-Monats-Euribor). (T3) |
6 Ob 220/09k | OGH | 19.05.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T4) |
2 Ob 198/10x | OGH | 22.06.2011 |
Vgl; Beisatz: Unzulässigkeit einer Klausel über Entgeltanpassung, wenn bei kundenfeindlichster Auslegung entgegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG schon innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsschluss eine Entgeltänderung eintreten könnte. (T5); Bem: Klausel 20. (T6) |
2 Ob 36/23t | OGH | 21.03.2023 |
vgl; Beisatz wie T5 |
8 Ob 37/23h | OGH | 24.05.2023 |
vgl; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Zu Wertsicherungsklausel in Bestandverträgen. (T7)<br/>Anm: Unter Verweis auf 2 Ob 36/23t. |
8 Ob 6/24a | OGH | 22.03.2024 |
Beisatz wie T5; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Auch der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der zahlenmäßig vereinbarte Mietzins zumindest für die nächsten Monate verbindlich ist. (T8)<br/>Anm: unter Verweis auf 2 Ob 36/23t und 8 ob 37/23h. |
Dokumentnummer
JJR_20010322_OGH0002_0040OB00028_01Y0000_002
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