OGH 10Ob31/00g; 8Ob115/23d; 2Ob69/24x (RS0114929)

OGH10Ob31/00g; 8Ob115/23d; 2Ob69/24x25.7.2024

Rechtssatz

Der Geschädigte hat nur Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, er darf durch die Ersatzleistung weder schlechter noch besser als vor dem Schadensereignis gestellt werden. Erfordert die Zerstörung der Sache durch das schädigende Ereignis eine Neuanschaffung, dann hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Wiederherstellung. Wird aber als Nebeneffekt die schadhafte Sache nun in einen besseren Zustand gebracht, der dem Geschädigten objektiv, in Geld bewertbare Vorteile bietet, so hat der Ersatzberechtigte dieses Mehr nach dem Grundsatz "neu für alt" abzugelten.

Normen

ABGB §1295 Ia5

10 Ob 31/00gOGH06.03.2001
8 Ob 115/23dOGH17.11.2023

vgl; Beisatz: Hier: Minderung des Schadenersatzanspruchs wegen der längeren Nutzungsdauer neu verlegter Natursteinplatten (T1)

2 Ob 69/24xOGH25.07.2024

vgl; Beisatz: Dies betrifft auch den Fall, dass durch die Neuherstellung einer Sache bereits vorhanden gewesene Vorschäden saniert werden. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Wiederherstellung eines angeblich vorbeschädigten Terrassenbodens. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20010306_OGH0002_0100OB00031_00G0000_001

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