Normen
MaklerG §6 Abs4 Satz1
MaklerG §6 Abs4 Satz2
5 Ob 49/00t | OGH | 05.09.2000 |
Veröff: SZ 73/134 |
1 Ob 79/01a | OGH | 24.04.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: Bei konzernmäßiger Abhängigkeit zwischen Makler und vermitteltem Dritten (hier Projekt GmbH, weil der Maklervertrag - auch - von den Streitteilen geschlossen wurde) hängt es von der Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung ab, ob ein Hinweis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG erforderlich ist. Da die Bank AG auf Grund der dargestellten konzernmäßigen Verflechtung als "bestimmende Gesellschaft" sowohl hinter der klagenden Partei wie auch hinter der Projekt GmbH steht, scheint es zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dieses wirtschaftliche Naheverhältnis die Interessen der Beklagten beeinträchtigen konnte. (T1); Veröff: SZ 74/82 |
7 Ob 127/03g | OGH | 30.06.2003 |
Auch; Beisatz: Neben allfälligen Umgehungsgeschäften liegt ein wirtschaftliches Eigengeschäft vor, wenn bei gesellschaftsrechtlicher Verflechtung ein beherrschender Einfluss des Maklers auf die Vermieter-oder Verkäufergesellschaft besteht. Die Frage, ob dem wirtschaftlichen Zweck nach ein Eigengeschäft der klagenden Partei als Maklerin gegeben ist, sie also unter einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Vertragspartner des vermittelten Geschäftes ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2) |
3 Ob 294/03m | OGH | 29.06.2004 |
Vgl auch |
4 Ob 224/10k | OGH | 10.05.2011 |
Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Umstand, dass eine Rechtsperson „hinter allem steht“, reicht nicht für das Vorliegen eines Eigengeschäftes. (T3); Beisatz: Hat die als Maklerin auftretende Gesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf ihre verkaufende Schwesterngesellschaft, liegt uU ein „sonstiges Naheverhältnis“, aber kein Eigen- oder Umgehungsgeschäft vor, weil es einem Bauträger frei stehen muss, den Vertrieb der Objekte durch einen Dritten abzuwickeln. (T4) |
7 Ob 127/24p | OGH | 23.09.2024 |
Dokumentnummer
JJR_20000905_OGH0002_0050OB00049_00T0000_003
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