Normen
7 Ob 314/99y | OGH | 29.05.2000 |
7 Ob 105/03x | OGH | 28.05.2003 |
nur: Nach § 38 Abs 2 VersVG ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, es sei denn den Versicherten trifft an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden. (T1) |
7 Ob 180/05d | OGH | 31.08.2005 |
nur: Nach § 38 Abs 2 VersVG ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, es sei denn den Versicherten trifft an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden. Letzteres hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Es ist daher erforderlich, dass die Polizze und die Aufforderung zur Zahlung der ersten Prämie dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden. (T2); Beisatz: Für Versicherungsfälle, die innerhalb der 14-Tagesfrist eintreten, kann sich der Versicherungsnehmer die Leistunspflicht des Versicherers dadurch rückwirkend (auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder den abweichend vereinbarten Versicherungsbeginn) erkaufen, dass er die Prämie innerhalb der gesetzlich festgelegten Zahlungsfrist von 14 Tagen bezahlt. (T3); Beisatz: Um sich auf Leistungsfreiheit berufen zu können, ist der Nachweis erforderlich, dass die Polizze und eine „qualifizierte" Zahlungsaufforderung mit entsprechendem Hinweis auf die Rechtsfolgen dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden. (T4) |
7 Ob 15/17g | OGH | 15.02.2017 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ob der Versicherer im Sinn des § 38 Abs 3 VersVG ausreichend deutlich auf die in Abs 2 leg cit vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen hat, oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls. (T5) |
7 Ob 178/24p | OGH | 18.12.2024 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Lastschriftverfahren vereinbart (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20000529_OGH0002_0070OB00314_99Y0000_003
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