OGH 7Ob314/99y; 7Ob105/03x; 7Ob180/05d; 7Ob15/17g; 7Ob178/24p (RS0114043)

OGH7Ob314/99y; 7Ob105/03x; 7Ob180/05d; 7Ob15/17g; 7Ob178/24p18.12.2024

Rechtssatz

Nach § 38 Abs 2 VersVG ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, es sei denn den Versicherten trifft an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden. Letzteres hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Es ist daher erforderlich, dass die Polizze und die Aufforderung zur Zahlung der ersten Prämie dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden. Die Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung sind so wie die der Zustellung der genannten Aufforderung als anspruchsvernichtende Umstände von der Versicherung zu behaupten und zu beweisen. In Betracht kommen für den Nachweis des Zugangs der Erklärungen einerseits, dass diese dem Erklärungsempfänger entsprechend § 862a ABGB erster Satz tatsächlich zugekommen, also in dessen Machtbereich gelangt sind oder andererseits dass dieser Zugang etwa entsprechend § 10 VersVG oder unter analoger Heranziehung des § 862a zweiter Satz ABGB fingiert wird. Gibt der vom Versicherungsnehmer frei gewählte Makler eine falsche Adresse des Versicherungsnehmers an und erreicht diesen deswegen die Zahlungsaufforderung nicht, so treffen den Versicherungsnehmer die Folgen des Prämienverzuges.

Normen

VersVG §38 Abs2

7 Ob 314/99yOGH29.05.2000
7 Ob 105/03xOGH28.05.2003

nur: Nach § 38 Abs 2 VersVG ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, es sei denn den Versicherten trifft an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden. (T1)

7 Ob 180/05dOGH31.08.2005

nur: Nach § 38 Abs 2 VersVG ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, es sei denn den Versicherten trifft an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden. Letzteres hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Es ist daher erforderlich, dass die Polizze und die Aufforderung zur Zahlung der ersten Prämie dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden. (T2); Beisatz: Für Versicherungsfälle, die innerhalb der 14-Tagesfrist eintreten, kann sich der Versicherungsnehmer die Leistunspflicht des Versicherers dadurch rückwirkend (auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder den abweichend vereinbarten Versicherungsbeginn) erkaufen, dass er die Prämie innerhalb der gesetzlich festgelegten Zahlungsfrist von 14 Tagen bezahlt. (T3); Beisatz: Um sich auf Leistungsfreiheit berufen zu können, ist der Nachweis erforderlich, dass die Polizze und eine „qualifizierte" Zahlungsaufforderung mit entsprechendem Hinweis auf die Rechtsfolgen dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden. (T4)

7 Ob 15/17gOGH15.02.2017

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ob der Versicherer im Sinn des § 38 Abs 3 VersVG ausreichend deutlich auf die in Abs 2 leg cit vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen hat, oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls. (T5)

7 Ob 178/24pOGH18.12.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Lastschriftverfahren vereinbart (T6)

Dokumentnummer

JJR_20000529_OGH0002_0070OB00314_99Y0000_003

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