Normen
10 Ob 67/00a | OGH | 18.04.2000 |
10 Ob 2/03x | OGH | 16.09.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Dies umso mehr, wenn das Unterbleiben von Feststellungen zu einem eindeutigen Beweisthema Gegenstand der Rechtsrüge in der Berufung war, wozu auch in der Berufungsbeantwortung Stellung genommen wurde. (T1) |
3 Ob 68/04b | OGH | 29.06.2004 |
Vgl; Beisatz: Gibt das Berufungsgericht bekannt, dass es die Beweisergänzung zu einem eindeutigen Beweisthema vorzunehmen gedenkt und war das Unterbleiben von Feststellungen zu diesem Streitpunkt Gegenstand der Berufung, dann war klar, dass das Berufungsgericht vom Erstgericht darüber nicht getroffene Feststellungen für rechtlich erheblich hält. (T2) |
10 ObS 70/05z | OGH | 06.09.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat daher das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Berufungsverhandlung entgegen der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO den Parteien nicht bekanntgegeben, dass es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Bedenken habe, es war jedoch offensichtlich auch der beklagten Partei von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht beschlossenen „Beweisergänzung" (= Beweiswiederholung) war. (T3) |
5 Ob 141/06f | OGH | 27.06.2006 |
7 Ob 100/17g | OGH | 05.07.2017 |
10 ObS 15/24i | OGH | 04.06.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_20000418_OGH0002_0100OB00067_00A0000_001
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