OGH 7Ob48/00k; 8Ob127/03i; 5Ob241/10t; 1Ob155/20f; 6Ob92/24h (RS0113787)

OGH7Ob48/00k; 8Ob127/03i; 5Ob241/10t; 1Ob155/20f; 6Ob92/24h27.8.2024

Rechtssatz

Die Invaliditätsentschädigung, die eben nicht dem Ausgleich eines konkreten Mehraufwandes dient oder wie das Schmerzengeld einen bestimmten Sonderbedarf abdecken soll, ist als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

Normen

ABGB §94

7 Ob 48/00kOGH29.03.2000
8 Ob 127/03iOGH29.04.2004

Vgl; Beisatz: Hier: § 68 EheG. (T1)

5 Ob 241/10tOGH29.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Eine deutsche Conterganrente ist unterhaltsrechtlich nicht wie Schmerzengeld, sondern wie ein nach österreichischem Recht gewährtes Pflegegeld zu beurteilen. Siehe auch RS0085165 und RS0111082. (T2)

1 Ob 155/20fOGH02.03.2021
6 Ob 92/24hOGH27.08.2024

Beisatz: Sie dient vielmehr dem pauschalen Ausgleich eines typischen Einkommensausfalls und ist daher als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T3)<br/>Anm: Vgl auch 1 Ob 127/18k; 7 Ob 48/00k.

Dokumentnummer

JJR_20000329_OGH0002_0070OB00048_00K0000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)