Normen
8 Ob 299/99z | OGH | 09.12.1999 |
1 Ob 348/99d | OGH | 30.05.2000 |
10 Ob 51/09m | OGH | 02.03.2010 |
nur: Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG ist jedenfalls, dass die Unterbringung "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe), somit einer entsprechenden Anordnung mit Kostenfolgen erfolgt. (T1); <br/>Beisatz: Eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen wegen Unterbringung aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn das Land als Sozialhilfeträger rechtlich zur Gewährung der Unterbringung verpflichtet war und eine entsprechende Anordnung getroffen hat, nicht aber, wenn die Unterbringung im Rahmen der Sozialhilfe ohne Rechtsanspruch erfolgte oder wenn bloß die durch eine Behinderung des Kindes bedingten Mehrkosten der Unterbringung in einem Heim getragen werden. (T2) |
10 Ob 67/09i | OGH | 02.03.2010 |
nur T1; Beis wie T2 |
10 Ob 54/12g | OGH | 29.01.2013 |
nur T1; Beisatz: Erforderlich ist also eine entsprechende (hoheitliche) Anordnung mit Kostenfolge für den Jugendwohlfahrts‑ oder Sozialhilfeträger. (T3); <br/>Beisatz: Für die Unterbringung „auf Grund einer Maßnahme“ der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe ist die bloße Übertragung der Obsorge nicht ausreichend, sofern nicht auch die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie ausdrücklich als Maßnahme der vollen Erziehung statuiert und erfasst wird. (T4) |
10 Ob 60/14t | OGH | 25.11.2014 |
Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/113 |
10 Ob 66/14z | OGH | 24.03.2015 |
Vgl auch |
10 Ob 67/18b | OGH | 13.09.2018 |
Auch |
10 Ob 4/24x | OGH | 13.02.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19991209_OGH0002_0080OB00299_99Z0000_001
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