OGH 8Ob299/99z; 1Ob348/99d; 10Ob51/09m; 10Ob67/09i; 10Ob54/12g; 10Ob60/14t; 10Ob66/14z; 10Ob67/18b; 10Ob4/24x (RS0112860)

OGH8Ob299/99z; 1Ob348/99d; 10Ob51/09m; 10Ob67/09i; 10Ob54/12g; 10Ob60/14t; 10Ob66/14z; 10Ob67/18b; 10Ob4/24x13.2.2024

Rechtssatz

Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG ist jedenfalls, dass die Unterbringung "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe), somit einer entsprechenden Anordnung mit Kostenfolgen erfolgt. So genügt es nach der Rechtsprechung nicht, dass bloß die Obsorge über ein Pflegekind nach § 186a ABGB auf Pflegeeltern übertragen, eine Pflegebewilligung nach § 16 JWG erteilt und die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden (ÖA 1991, 22), sofern nicht auch die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie ausdrücklich als Maßnahme der vollen Erziehung statuiert und erfasst wird (so etwa § 14 Tir JWG LGBl 1991/18); (nur) in einem solchen Fall vermag die Unterlassung einer Antragstellung auf Pflegegeld den Unterhaltsvorschussanspruch nicht aufrecht zu erhalten (ÖA 1996, 127/UV 1991).

Normen

ABGB §186a
UVG §2 Abs2 Z2

8 Ob 299/99zOGH09.12.1999
1 Ob 348/99dOGH30.05.2000
10 Ob 51/09mOGH02.03.2010

nur: Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG ist jedenfalls, dass die Unterbringung "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe), somit einer entsprechenden Anordnung mit Kostenfolgen erfolgt. (T1); <br/>Beisatz: Eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen wegen Unterbringung aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn das Land als Sozialhilfeträger rechtlich zur Gewährung der Unterbringung verpflichtet war und eine entsprechende Anordnung getroffen hat, nicht aber, wenn die Unterbringung im Rahmen der Sozialhilfe ohne Rechtsanspruch erfolgte oder wenn bloß die durch eine Behinderung des Kindes bedingten Mehrkosten der Unterbringung in einem Heim getragen werden. (T2)

10 Ob 67/09iOGH02.03.2010

nur T1; Beis wie T2

10 Ob 54/12gOGH29.01.2013

nur T1; Beisatz: Erforderlich ist also eine entsprechende (hoheitliche) Anordnung mit Kostenfolge für den Jugendwohlfahrts‑ oder Sozialhilfeträger. (T3); <br/>Beisatz: Für die Unterbringung „auf Grund einer Maßnahme“ der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe ist die bloße Übertragung der Obsorge nicht ausreichend, sofern nicht auch die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie ausdrücklich als Maßnahme der vollen Erziehung statuiert und erfasst wird. (T4)

10 Ob 60/14tOGH25.11.2014

Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/113

10 Ob 66/14zOGH24.03.2015

Vgl auch

10 Ob 67/18bOGH13.09.2018

Auch

10 Ob 4/24xOGH13.02.2024

vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19991209_OGH0002_0080OB00299_99Z0000_001