OGH 4Ob167/99h; 1Ob111/01g; 3Ob106/08x; 6Ob131/11z; 9Ob11/24v (RS0112714)

OGH4Ob167/99h; 1Ob111/01g; 3Ob106/08x; 6Ob131/11z; 9Ob11/24v19.9.2024

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs im Sinne des § 30 Abs 2 Z 8 MRG jede Art der Benötigung des Bestandgegenstands zu berücksichtigen ist, die sich für den Vermieter (Fruchtnießer) aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch die Benützung des gekündigten Wohnobjekts befriedigt werden kann, hat unabhängig davon zu gelten, ob das aufgekündigte Mietobjekt eher einem Einfamilienhaus als einem typischen "Mietshaus" zuzuordnen ist.

Normen

MRG §30 Abs2 Z8 A1

4 Ob 167/99hOGH23.11.1999
1 Ob 111/01gOGH29.05.2001

Vgl aber; Beisatz: Hier: Hingegen erwarb die klagende Partei erst (neu) Eigentum an mehreren Geschäftslokalen, um im Wege deren baulichen Umgestaltung zu einem modernen Einkaufszentrum eine völlige Neuvermietung der bestehenden Bestandobjekte vornehmen und daraus wirtschaftlich Kapital schlagen zu können. Eine Aufkündigung wegen Eigenbedarfs ist nicht berechtigt, wenn der Vermieter das Geschäftslokal nicht für sich selbst dringend benötigt. (T1)

3 Ob 106/08xOGH11.06.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Konnte dahingestellt bleiben, ob ein Eigenbedarf allein schon deshalb zu verneinen ist, weil sie die vermietete Eigentumswohnung nicht für sich selbst zu Wohnzwecken benötigen. (T2)

6 Ob 131/11zOGH18.07.2011

Auch

9 Ob 11/24vOGH19.09.2024

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0040OB00167_99H0000_001

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