OGH 10ObS312/98z; 10ObS4/24x (RS0111539)

OGH10ObS312/98z; 10ObS4/24x16.1.2024

Rechtssatz

Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, wenn die Mutter bloß zur Zeit der Entbindung, nicht aber zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles nach § 120 Abs 1 Z 3 ASVG versichert war. Der Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft ist mit acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung festgelegt. Sämtliche Leistungen daraus stehen nur zu, wenn zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Versicherungsverhältnis besteht.

Normen

ASVG §116 Abs1 Z2
ASVG §117 Z4
ASVG §120 Abs1 Z3
ASVG §157

10 ObS 312/98zOGH12.01.1999

Veröff: SZ 72/1

10 ObS 4/24xOGH16.01.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19990112_OGH0002_010OBS00312_98Z0000_001