OGH 9ObA211/98i; 8ObA317/98w; 8ObA79/23k (RS0111011)

OGH9ObA211/98i; 8ObA317/98w; 8ObA79/23k11.1.2024

Rechtssatz

Die Personalvertretung darf dem beabsichtigten Vorgehen des Dienststellenleiters nur zustimmen, wenn sie überzeugt ist, daß der behauptete Entlassungsgrund oder Kündigungsgrund gegeben ist. Wenn sie erkennen kann, daß ein vom Dienstgeber behaupteter Grund nicht gegeben sein kann oder für einen Grund keine Anhaltspunkte vorliegen, besteht für die Personalvertretung kein Entscheidungsspielraum; ein der beabsichtigten Maßnahme zustimmender Beschluß ist dann gesetzwidrig. Die Personalvertretung handelt jedoch nicht rechtswidrig, wenn sie nach ausreichender Sachverhaltsprüfung in vertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, das Vorgehen des Dienststellenleiters sei zu rechtfertigen.

Normen

PVG §9 Abs1 liti
PVG §10

9 ObA 211/98iOGH11.11.1998
8 ObA 317/98wOGH24.06.1999

Auch; Beisatz: Die Unterlassung der Anhörung des betroffenen Dienstnehmers macht, einen ausreichenden Wissensstand vorausgesetzt, eine zustimmende Beschlußfassung noch nicht gesetzwidrig. (T1)

8 ObA 79/23kOGH11.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Entlassung ohne Zustimmung des Personalvertreterausschusses nach § 22 Abs 2 NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG). (T2)<br/>Beisatz: Da § 22 Abs 2 NÖ GPVG verhindern will, dass das Dienstverhältnis eines Personalvertreters ohne vorherige Befassung des Personalvertreterausschusses beendet wird, muss der Verstoß gegen diese Vorschrift zur Unwirksamkeit der Entlassung führen. (T3)<br/>Beisatz: Nachdem das dem Kläger zur Last gelegte Fehlverhalten in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter steht, wäre nach § 23 NÖ GPVG für eine Suspendierung hingegen keine Zustimmung des Personalvertreterausschusses erforderlich gewesen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_009OBA00211_98I0000_001