Normen
9 ObA 211/98i | OGH | 11.11.1998 |
8 ObA 317/98w | OGH | 24.06.1999 |
Auch; Beisatz: Die Unterlassung der Anhörung des betroffenen Dienstnehmers macht, einen ausreichenden Wissensstand vorausgesetzt, eine zustimmende Beschlußfassung noch nicht gesetzwidrig. (T1) |
8 ObA 79/23k | OGH | 11.01.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Entlassung ohne Zustimmung des Personalvertreterausschusses nach § 22 Abs 2 NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG). (T2)<br/>Beisatz: Da § 22 Abs 2 NÖ GPVG verhindern will, dass das Dienstverhältnis eines Personalvertreters ohne vorherige Befassung des Personalvertreterausschusses beendet wird, muss der Verstoß gegen diese Vorschrift zur Unwirksamkeit der Entlassung führen. (T3)<br/>Beisatz: Nachdem das dem Kläger zur Last gelegte Fehlverhalten in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter steht, wäre nach § 23 NÖ GPVG für eine Suspendierung hingegen keine Zustimmung des Personalvertreterausschusses erforderlich gewesen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19981111_OGH0002_009OBA00211_98I0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)