Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit S 18.037,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Den Revisionsausführungen, daß das Kündigungsschreiben vom 28. 8. 1996, Beilage./B, die im Gesetz geforderte Form von Kündigungsgründen nicht enthalte, ist entgegenzuhalten, daß bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß § 32 VBG nur verlangt, daß der Dienstgeber ein Dienstverhältnis, das mehr als ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen kann, daß aber eine Vorschrift zu spezieller formalistischer Ausgestaltung, wie die Kündigungsgründe darzustellen sind, dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Die Formulierung "Verhaltensweisen, die der Kündigung zugrundeliegen", besagt eindeutig, daß die nachfolgende Aufzählung der beanstandeten Verhaltensweisen des Klägers die Kündigungsgründe sind, auf die sich der Dienstgeber stützt. Daß diese tatsächlich vorlagen und Kündigungsgründe im Sinn des § 32 Abs 2 VBG sind, bekämpft der Kläger nicht.
Es ist daher für die vorliegende Entscheidung auch unerheblich, ob das Kündigungsschreiben dem Kläger spätestens am 30. 8. 1996 oder erst am 2. 9. 1996 zugekommen ist, weil gemäß § 30 Abs 3 VBG nur entgegen den Vorschriften des § 32 VBG ausgesprochene Kündigungen rechtsunwirksam sind; eine Kündigung unter Verletzung der Kündigungsfrist des § 33 VBG hat als zeitwidrige Kündigung nur zur Folge, daß dem gekündigten Arbeitnehmer eine Kündigungsentschädigung in Höhe des Entgelts zusteht, das ihm bei ordnungsgemäßer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gebühren würde.
Soweit der Kläger behauptet, es sei gegen das PVG verstoßen worden, weil die Ausschüsse seiner Kündigung zu einem Zeitpunkt zugestimmt hätten, als er von der Kündigung noch gar keine Kenntnis hatte, ist er darauf zu verweisen, daß die Personalvertretung nach § 10 Abs 1 PVG von den beabsichtigten Maßnahmen nach § 9 Abs 1 PVG, wozu gemäß lit i dieser Bestimmung auch die Kündigung eines Dienstnehmers gehört, nachweislich in Kenntnis zu setzen ist; daraus folgt zwingend, daß dies vor der Kündigung des Dienstnehmers geschehen muß, sodaß dieser daher von der Kündigung zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis haben kann.
Die vom Kläger gerügte mangelnde Anhörung vor dem Dienststellenausschuß und dem Fachausschuß stellt keine Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen im Sinn des § 10 Abs 9 PVG dar, die die Kündigung rechtsunwirksam machen würde. Die Unterlassung der Anhörung des betroffenen Dienstnehmers macht, einen ausreichenden Wissensstand vorausgesetzt, eine zustimmende Beschlußfassung noch nicht gesetzwidrig (Schragel PVG 211; 9 ObA 211/98i). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes waren die Mitglieder der Ausschüsse ausreichend informiert und vom Vorliegen der Kündigungsgründe überzeugt.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß zum Zeitpunkt der Behandlung der beabsichtigten Kündigung des Klägers in den Ausschüssen dieser formal noch einen mit 3. 9. 1996 befristeten Dienstvertrag hatte. Die Befassung der Ausschüsse, die bei einem befristeten Vertrag gar nicht notwendig gewesen wäre, erfolgte gerade deshalb, weil der Dienstgeber infolge mehrfacher Intervention des Klägers zur Ansicht gekommen war, daß dessen Vertrag infolge Gesetzesänderung in einen unbefristeten umzuwandeln war, und er daher, weil er im neuen Schuljahr aus den in der Kündigung genannten Gründen keinesfalls weiter beschäftigt werden sollte, gekündigt werden müsse. Daß der Dienstgeber die Ausschüsse bereits vor der formalen Aushändigung des neuen unbefristeten Dienstvertrages an den Kläger mit der von ihm unmittelbar darauf beabsichtigten Kündigung befaßt hatte, verstößt nicht gegen das PVG.
Wie der Kläger selbst zutreffend ausführt, wurde das Dienstverhältnis erst mit 27. 8. 1996 rückwirkend in ein unbefristetes umgewandelt. Da befristete Dienstverhältnisse nicht gekündigt werden können, sondern nur durch Zeitablauf, einvernehmlich oder durch Entlassung enden können, war eine Geltendmachung der Kündigungsgründe vor diesem Zeitpunkt gar nicht möglich, sodaß die Kündigung mit 28. 8. 1996 jedenfalls rechtzeitig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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