4 Ob 287/97b | OGH | 12.08.1998 |
Veröff: SZ 71/131 |
4 Ob 153/11w | OGH | 28.02.2012 |
Auch; Beisatz: Der Anspruch nach den §§ 6 ff MedienG ist verschuldensunabhängig und betraglich begrenzt; bei der Bemessung ist auch auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen. Hingegen besteht der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG nur bei Verschulden, die Haftung ist betraglich nicht begrenzt, und bei der Bemessung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Zudem geht der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG über die erlittene Kränkung hinaus, er erfasst insbesondere auch (äußere) Persönlichkeitsschäden wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und des sozialen Ansehens. (T1); Beisatz: Das mit einem Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG befasste Zivilgericht hat die Höhe des Ersatzes nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien selbständig zu beurteilen, ohne dass es dabei zwischen der erlittenen Kränkung ieS und anderen von § 87 Abs 2 UrhG erfassten Nachteile unterscheiden müsste. Im Medienverfahren zugesprochene Beträge sind auf den so ermittelten Anspruch anzurechnen. (T2) |
6 Ob 210/23k | OGH | 26.04.2024 |
Beisatz: Keine Spezialität zwischen den Ansprüchen aus §§ 78, 87 UrhG und §§ 6 ff MedienG. (T3) |
6 Ob 43/24b | OGH | 15.05.2024 |
Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19980812_OGH0002_0040OB00287_97B0000_001
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