OGH 5Ob93/98g; 5Ob96/01f; 5Ob220/03v; 5Ob257/06i; 5Ob175/09k; 5Ob254/09b; 5Ob148/13w; 5Ob178/23x (RS0110525)

OGH5Ob93/98g; 5Ob96/01f; 5Ob220/03v; 5Ob257/06i; 5Ob175/09k; 5Ob254/09b; 5Ob148/13w; 5Ob178/23x4.7.2024

Rechtssatz

Die Abrechnung nach § 16 Abs 3 WEG soll die Wohnungseigentümergemeinschaft in die Lage versetzen, die Höhe des ihr herauszugebenden „Überschusses", das heißt den Betrag, der von den von den Miteigentümern auf die Rücklage eingezahlten Beträgen nach Abzug der hievon gemäß § 19 WEG verwendeten Beträge vorhanden sein muss, festzustellen.

Normen

WEG 1975 §16 Abs3
WEG 2002 §31 Abs3

5 Ob 93/98gOGH23.06.1998
5 Ob 96/01fOGH24.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Unter „Überschuss" ist der Betrag zu verstehen, der von den Einzahlungen der Miteigentümer nach Abzug der Aufwendungen für die Liegenschaft vorhanden sein muss. (T1)

5 Ob 220/03vOGH11.05.2004
5 Ob 257/06iOGH14.12.2006

Beisatz: Der frühere Verwalter ist zur Rechnungslegung über die Rücklage für den gesamten Zeitraum seiner Verwaltung verpflichtet, ohne dass er durch die in den vergangenen Jahren den Miteigentümern darüber gelegte jährliche Abrechnung von dieser Pflicht befreit wäre. (T2); Beisatz: Ob es ausreicht, dem Verwalter spruchgemäß „nur" einen Auftrag zur (Ergänzung der) Rechnungslegung zu erteilen, wobei sich die beanstandeten Mängel aus der Begründung der Entscheidung ergeben, oder ob es notwendig ist, dem Verwalter bereits im Spruch konkrete Ergänzungen aufzutragen, hängt vom Einzelfall ab. (T3)

5 Ob 175/09kOGH15.09.2009

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 254/09bOGH19.01.2010

Vgl; Beisatz: In einem Verfahren nach § 31 Abs 3 WEG wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses ist zur Feststellung des „Überschusses" die Ermittlung jenes Betrags Voraussetzung, der von den Zahlungen der Miteigentümer nach Abzug der Aufwendungen für die Liegenschaft vorhanden sein muss. In diesem Zusammenhang wären Fragen berechtigter Abzüge für Aufwendungen aus der Rücklage als Vorfrage zu beantworten. (T4)

5 Ob 148/13wOGH20.05.2014

Auch; Beisatz: Die Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Rücklage ist allein legitimiert, den gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren verwiesenen Antrag gemäß § 31 Abs 3 WEG auf Legung der Verwalterschlussrechnung und Herausgabe des Überschusses zu stellen. Ist ein neuer Verwalter bestellt, hat zwar die Herausgabe der Rücklage ausschließlich an diesen als Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen; das ändert aber nichts an der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, für die der neue Verwalter lediglich nach der Vertretungsordnung des § 18 Abs 2 WEG als Organ einschreitet. (T5)<br/>Beisatz: Ist die Höhe des Überschusses nicht strittig, kann im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm § 31 Abs 3 WEG auch der bloße Herausgabeanspruch durchgesetzt werden. (T6)<br/>Beis wie T4

5 Ob 178/23xOGH04.07.2024

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_0050OB00093_98G0000_002

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