Rechtssatz
Die Möglichkeit einer mehrfachen Inbestandgabe eines Objektes (etwa Doppelvermietung) ist anerkannt. Dabei ist der Grundsatz der mehrfachen Veräußerung von Sachen des § 430 ABGB auch auf den Fall des doppelten Vermietung anzuwenden. Bei mehrfacher Inbestandgabe obsiegt grundsätzlich jener Bestandnehmer, dem entsprechend § 430 ABGB das Objekt zuerst übergeben wurde. Der Bestandgeber ist aber verpflichtet, auch dem Zweitmieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen: Der mit ihm geschlossene Bestandvertrag ist gleichfalls gültig.
3 Ob 150/10w | OGH | 14.12.2010 |
Auch; nur: Die Möglichkeit einer mehrfachen Inbestandgabe eines Objektes (etwa Doppelvermietung) ist anerkannt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0100OB00134_98Y0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)