OGH 10Ob134/98y; 7Ob239/08k; 3Ob150/10w; 5Ob203/23y (RS0110222)

OGH10Ob134/98y; 7Ob239/08k; 3Ob150/10w; 5Ob203/23y25.7.2024

Rechtssatz

Die Möglichkeit einer mehrfachen Inbestandgabe eines Objektes (etwa Doppelvermietung) ist anerkannt. Dabei ist der Grundsatz der mehrfachen Veräußerung von Sachen des § 430 ABGB auch auf den Fall des doppelten Vermietung anzuwenden. Bei mehrfacher Inbestandgabe obsiegt grundsätzlich jener Bestandnehmer, dem entsprechend § 430 ABGB das Objekt zuerst übergeben wurde. Der Bestandgeber ist aber verpflichtet, auch dem Zweitmieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen: Der mit ihm geschlossene Bestandvertrag ist gleichfalls gültig.

Normen

ABGB §430 B1

10 Ob 134/98yOGH09.06.1998
7 Ob 239/08kOGH05.11.2008

Auch

3 Ob 150/10wOGH14.12.2010

Auch; nur: Die Möglichkeit einer mehrfachen Inbestandgabe eines Objektes (etwa Doppelvermietung) ist anerkannt. (T1)

5 Ob 203/23yOGH25.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19980609_OGH0002_0100OB00134_98Y0000_001

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